Die Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen erfordert keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Ein derartiges Schriftformerfordernis gibt es nicht. Im Verhältnis zum beherrschenden Gesellschafter muss der tatsächliche Vollzug dann aber beweisen können, dass klare eindeutige Vereinbarungen getroffen wurden. Fließen vGA an Nahestehende, kann sich das Finanzamt die Zurechnung bei den Gesellschaftern nicht aussuchen. Gibt es mehrere Gesellschafter mit gleichem Näheverhältnis, muss entsprechend der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zugerechnet werden – es sei denn, es gibt eine von der Finanzverwaltung nachgewiesene konkrete abweichende Veranlassung. Auch Vereinbarungen, die im Prüfungszeitraum aus Sicht der betroffenen Gesellschaft als "günstig" qualifiziert werden müssen, können zur vGA führen. Insbesondere die Üblichkeit prüft die Rechtsprechung aus Sicht beider Vertragspartner. In der Praxis ist weiterhin darauf zu achten, dass die Finanzverwaltung die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von vGA trägt. Insbesondere in steuerstrafrechtlich relevanten Sachverhalten weicht die finanzgerichtliche Rechtsprechung diesem Grundsatz bedenklich aus.

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