Neben der Einführung der E-Rechnung sollen die Ausführungen zur Echtheit der Herkunft der Rechnung, zur Unversehrtheit ihres Inhalts und ihrer Lesbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 2 ff. UStG in § 14 Abs. 3 UStG-E überführt werden. Für eine E-Rechnung sollen wie bisher insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur und das EDI-Verfahren die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleisten.[137]

Auch die Möglichkeiten zur Abrechnung durch den Leistungsempfänger mittels Gutschrift und durch hierzu beauftragten Dritten sollen in § 14 Abs. 2 Satz 4 ff. UStG-E unverändert erhalten bleiben.

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