Das BMF hat in einer unveröffentlichten Verbändeanhörung vom 17.4.2023 erfreulicherweise bereits sehr früh seine Überlegungen zur nationalen Einführung der E-Rechnung in einem Diskussionsvorschlag kundgetan. Parallel dazu wurde der vom BMF bei der Kommission gestellte Antrag i.S.d. Art. 395 MwStSystRL auf Einführung der E-Rechnung als abweichende Sondermaßnahme am 25.7.2023 vom Rat der Europäischen Union gebilligt.[96] Im Referentenentwurf des BMF für das Wachstumschancengesetz wurden daraufhin umfangreiche Änderungen des § 14 UStG vorgesehen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden insbesondere noch die zeitlichen Übergangsregelungen zur stufenweisen Einführung der E-Rechnung in § 27 Abs. 39 UStG-E ausgeweitet und Sonderregelungen für kleinere Unternehmer eingefügt.[97] Das BMF hat sich zudem während des laufenden Verfahrens bereits aus Sicht der Finanzverwaltung in einem Schreiben an die Verbände zu einzelnen Details geäußert.[98] In den Beratungen des Finanzausschusses des Bundestages wurden die Übergangsregelungen nochmals verlängert und eine technologieoffenere Definition der E-Rechnung in das Gesetz aufgenommen.[99] Die E-Rechnung soll stufenweise ab 2025 bis 2028 eingeführt werden.[100] Ob dieser Zeitplan im Vermittlungsverfahren beibehalten wird, bleibt abzuwarten.[101]

[96] Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1551 des Rates vom 25.7.2023, ABl. 2023 L 188, S. 42.
[97] BR-Drucks. 433/23, 60 ff. und 234 ff.
[98] Undatiertes Schreiben des BMF, III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007, 2023/0922192, abrufbar auf der Homepage des DStV e.V.
[99] BT-Drucks. 20/9341, 129 ff. und BT-Drucks. 20/9396, 32.
[100] Art. 32 i.V.m. Art. 53 Abs. 8 Wachstumschancengesetz.
[101] Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, die Einführung auf das Jahr 2027 zu verschieben, vgl. BT-Drucks. 20/9006, 31.

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