§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG soll dahingehend ergänzt werden, dass Kleinunternehmer die Erklärungspflichten des § 18 Abs. 1 bis 4 UStG nicht zu erfüllen brauchen.[144] Kleinunternehmer bräuchten demnach keine Umsatzsteuer-Erklärung für das Kalenderjahr mehr abzugeben. Anlass des Vorhabens ist der Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 UStG und die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG bei den Ertragsteuern für Photovoltaik-Anlagenbetreiber.[145] Nach der Begründung des Gesetzentwurfes haben die Unternehmer die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (vor allem die Umsatzgrenzen) selbst zu überwachen. Die Finanzverwaltung soll vorhandene Daten (z.B. aus einer EÜR) nutzen, um die Einhaltung der Grenzen zu überprüfen.[146]
Bestehen bleiben soll weiterhin die Abgabepflicht nach § 18 Abs. 4a UStG. Hiernach haben Unternehmer Voranmeldungen für den betreffenden Zeitraum sowie eine Umsatzsteuer-Erklärung für das Kalenderjahr abzugeben, wenn sie Umsatzsteuer schulden
- aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG,
- als Leistungsempfänger im Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 5 UStG,[147]
- als letzter Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nach § 25b Abs. 2 UStG oder
- als Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG.
Die Abgabepflicht soll rückwirkend bereits für das Jahr 2023 entfallen.[148]
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