Mit dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen[74] wurde das Reverse-Charge-Verfahren des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ausgedehnt. Der Zertifikatehandel ist nach der Gesetzesbegründung "in höchstem Maße betrugsanfällig", da nicht sichergestellt werden kann, dass der Steueranspruch des Fiskus beim leistenden Unternehmer realisiert werden kann.[75] Durch die Steuerschuldumkehr auf den Leistungsempfänger fällt Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerabzugsberechtigung in einer Person zusammen, so dass die fiskalisch vermutete Betrugsgefahr gebannt ist.
Für bestimmte Fälle des § 13b UStG, in denen der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend, aber irrtümlich von einer Steuerschuldumkehr ausgegangen sind, behält § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG die Steuerschuldumkehr kraft Fiktion bei, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Die Übertragung der in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG genannten Emissionszertifikate wurde bislang nicht von dieser gesetzlichen Nichtbeanstandungsregelung erfasst. Mit dem Wachstumschancengesetz soll § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG um die Fälle des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG ergänzt werden. Nach dem bisherigen Gesetzesvorschlag ist vorgesehen, dass die Regelung zum 1.1.2024 in Kraft tritt.
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