Eine abkommensrechtliche Aktivitätsklausel ist eine Regelung, die die Anwendung einer steuerlichen Begünstigung aus dem Abkommen – i. d. R. die Anwendung der Freistellungsmethode ("Freistellungsmethode") – davon abhängig macht, dass im Ausland eine begünstigte Tätigkeit (häufig als sog. aktive Tätigkeit bezeichnet) ausgeübt wird. Neben den Aktivitätsvorbehalten finden in zunehmendem Maße sog. Rückfall- ("Switch-over-Klauseln") und Subject-to-tax-Klauseln ("Subject-to-tax-Klausel") Verwendung.

Gesamtwirtschaftlich liegt dem die Überlegung zugrunde, dass eine Begünstigung – zumindest im Regelfall – nur gewährt wird soll, wenn bestimmte Anforderungen an die Tätigkeit erfüllt sind. Gerade vor diesem Hintergrund ist jedoch die Verwendung unterschiedlicher Regelungen zur Abgrenzung der begünstigten Tätigkeiten nur schwer nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass nicht alle DBA entsprechende Regelungen enthalten. Einige dieser Regelungen finden sich nicht in den Abkommen selbst, sondern in den sie ergänzenden Protokollen und Notenwechseln.[1] Gleichwohl sind diese genauso zu beachten, wie Regelungen im Abkommen.

[1] Diese sind ebenfalls Teil des Abkommens und deshalb zu beachten; Strunk/Kaminski, in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, Einf. OECD-MA Rz. 18f.

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