Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung ("Hinzurechnungsbesteuerung") werden dem inl. Stpfl. passive Einkünfte einer ausl. Zwischengesellschaft ("Zwischengesellschaft") direkt zugerechnet. Ob Einkünfte i. d. S. aktiv oder passiv sind, bestimmt sich für die einzelnen Arten von Einkünften gem. § 8 Abs. 1 AStG nach einem komplizieren Regel-Ausnahme-Gegenausnahme-Verhältnis. Die Prüfung der Aktivitätsklauseln ist nicht nur auf Einkünfte ausl. Kapitalgesellschaften anwendbar, sondern über § 20 Abs. 2 AStG auch auf Einkünfte ausl. Betriebsstätten.

Neben diesen speziellen Aktivitätsklauseln, die für die einzelnen Einkünfte im Detail durchaus sehr unterschiedlich sein können, enthält § 8 Abs. 2 AStG eine allgemeine Aktivitätsklausel. Diese greift allerdings nur für Einkünfte aus EU-/EWR-Staaten ein und ist maßgeblich durch die Rspr. des EuGH[1] geprägt. Nicht anwendbar ist diese Vorschrift im Rahmen des § 20 Abs. 2 AStG.

Auch wenn die Aktivitätsklauseln im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung geregelt sind, können sie auch im Rahmen von DBA Bedeutung haben ("Aktivitätsklausel (DBA)"). In einigen DBA wird auf die Aktivitätsklauseln des AStG verwiesen. Auch nationale Vorschriften (z. B. das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg bei Drittstaaten-Tochtergesellschaften nach § 9 Nr. 7 GewStG) können einen Verweis auf die Aktivitätsklauseln des AStG enthalten.

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