Die Akteneinsicht umfasst das gesamte Beweismaterial, das gerade in dem gegen den Beschuldigten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen ist (vgl. auch Nr. 111 Abs. 5 RiStBV).[43] Nicht zu den Akten i.S.d. § 147 Abs. 1 StPO gehören rein behördeninterne Vorgänge.[44] Dies gilt aber nur, wenn sich darin keine be- oder entlastenden Beweisstücke befinden.[45] Ein "neben dem Vorsitzenden liegen lassen" von "heimlichen Beiakten"[46], ohne sie zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und so einen undokumentierten Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts zu nehmen, widerspricht der auf Waffengleichheit zielenden Parität des Wissens.[47] In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Einsicht insb. in Fallhefte verweigert wird mit der Begründung, deren Inhalt fände sich bereits in der Ermittlungsakte oder enthalte lediglich Dienstinterna.[48]

Beraterhinweis Auch Dienstinterna können relevant werden, bspw. bei der Frage, wie eine Durchsuchung organisatorisch vorbereitet wurde, wenn die (ggf. sogar verschuldete) Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung im Wege eines Beweisverwertungsverbots geltend gemacht werden soll.

[44] Jahn in LR/StPO, 27. Aufl. 2021, § 147 Rz. 32; vgl. Nr. 186 Abs. 3 RiStBV.
[45] Jäger in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 392 Rz. 15.
[46] Dahs, Handbuch des Strafverteidigers. 8. Aufl. 2015, Rz. 261.
[47] Jahn in LR/StPO, 27. Aufl. 2021, § 147 Rz. 4.
[48] Burkhard, PStR 2002, 256.

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