Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der für die Zulässigkeiteines Versagungsantrages gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) erforderlichen Darlegung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung. Verweigerung eines Schuldners zur Auskunftserteilung über sein aktuelles Einkommen trotz Aufforderung des Gerichts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die für die Zulässigkeit eines Versagungsantragesgem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Darlegungder Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung erfordert in der Regel Angaben dazu, dass der Schuldner unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seines Familienstandes und des Arbeitsmarktes in der Lage ist, Einkommen impfändbaren Bereich zu erzielen.

Dies gilt nicht, wenn der Schuldner jegliche Angaben zuseinem aktuellen Einkommen verweigert, und zwar selbst dann, wenn der Schuldnerzuvor nur Sozialleistungen im unpfändbaren Bereich bezog.

2. In diesem Fall liegt ein zulässiger Versagungsantraggem. § 296 Abs. 1 InsO vor. Erteilt der Schuldner auf Aufforderung des Gerichtes keine Auskünfte, kann eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 2 Satz 3 InsOerfolgen.

 

Normenkette

InsO § 296 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Entscheidung vom 06.04.2004; Aktenzeichen 62 IK 27/02)

 

Tenor

Die beantragte Restschuldbefreiung wird versagt.

 

Tatbestand

A.

Aufgrund Eigenantrages ist am 06.02.2007 über das Vermögen der Schuldnerin unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Bericht des Treuhänders vom 10.04.2007 führt aus, dass die im Jahre 1969 geborene, ungelernte Schuldnerin vier zwischen 1997 und 2001 geborenen Kindern unterhaltspflichtig ist und am Erwerbsleben nicht teilnimmt, vielmehr Leistungen nach dem SGB XII in unpfändbarer Höhe bezieht. Im Schuldenbereinigungsplan sind vier Gläubiger mit einer Gesamtforderungshöhe von ca. 4.000 EUR angegeben. Angemeldet haben Forderungen zwei Gläubiger mit einem Gesamtbetrag von knapp 2.300 EUR.

Nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung vom 13.08.2007 ist das Verfahren am 01.10.2007 aufgehoben worden. Im Bericht vom 04.10.2007 teilte der Treuhänder mit, dass er nach einem nicht mitgeteilten Umzug die neue Adresse der Schuldnerin durch eine EMA-Anfrage erfragen musste und die Schuldnerin trotzt mehrfacher Aufforderung keine aktuellen Einkommensnachweise vorlegte. Nachdem das Insolvenzgericht ebenfalls vergeblich die Schuldnerin dazu aufgefordert hatte, ist die im Beschluss vom 06.02.2007 bewilligte Stundung mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 06.11.2007 aufgehoben worden. Eine im April 2008 gestellten Versagungsantrag gem. § 298 InsO hat der Treuhänder im Juni 2008 zurückgenommen, nachdem die Schuldnerin den Betrag von 119 EUR in zwei Teilbeträgen gezahlt hatte.

Mit Schreiben vom 24.06.2008 hat eine der beiden Gläubigerinnen, die ihre Forderung angemeldet haben, Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Schuldnerin ihre Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt und ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich um eine solche zu bemühen. In seiner Stellungnahme zum Versagungsantrag teilt der Treuhänder mit, dass die Schuldnerin Einkommensnachweise nicht vorgelegt hat. Die Schuldnerin hat in der Folgezeit auch auf eine Aufforderung unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 2 InsO keinerlei Auskünfte erteilt.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Restschuldbefreiung ist gem. § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zu versagen. Eine Gläubigerin hat einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt (I.), die Schuldnerin hat die von ihr verlangte Auskunft ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt (II.).

I.

Es liegt ein zulässiger Versagungsantrag der Gläubigerin vor.

1.

Zu den Obliegenheiten eines Schuldners gehört es u.a. gem.§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO, dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen einer solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen. Diesen Verpflichtungen ist die Schuldnerin trotz mehrfacher Aufforderungen sowohl des Treuhänders als auch des Insolvenzgerichtes nicht nachgekommen.

2.

Weiter liegen die in § 296 Abs. 1 InsO aufgezählten Voraussetzungen vor.

Die Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO ist gewahrt. Wann genau die Gläubigerin Kenntnis von den Obliegenheitsverletzungen erlangt hat, muss nicht festgestellt werden. Der erste Bericht des Treuhänders an das Gericht stammt vom 04.10.2007.

Ob der Gläubiger ein mangelndes Verschulden des Schuldners im Sinne des § 296 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz darlegen muss, ist bestritten. Die überwiegende Meinung vertritt die Auffassung, es sei Sache des Schuldners, sich zu exkulpieren (HambK-Streck § 296 Rz. 8; a. A. FK-InsO/Ahrens § 296 Rz. 26). Mit dem AG Duisburg (ZInsO 2002, 383, 384 = NZI 2002, 383) ist davon auszugehen, dass es sich um Vorgänge...

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