Leitsatz (amtlich)

1. Seit dem01.07.2007 sind auch in Insolvenzverfahren, die vor diesem Tag eröffnet worden sind, Bekanntmachungen im Bundesanzeiger gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

2. In Konkurs- oder Vergleichssachen bleibt es bei den gesetzlich vorgesehenen Bekanntmachungen im Bundesanzeiger.

 

Tenor

Die Aufhebung des Verfahrens wird nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

Tatbestand

I.

Durch Beschluss vom 27.7.2007 hat der Rechtspfleger das am 20. 10. 2003 eröffnete Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Die Aufhebung ist bisher nur im Internet öffentlich bekannt gemacht worden.

Zur Klarstellung der Rechtslage über die gesetzlich erforderliche Art und Weise der Bekanntmachung hat der Richter die Sache an sich gezogen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Entscheidung beruht auf Art. 103c EGInsO i.V.m. § 9 Abs. 1 InsO in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.4.2007 (im Folgenden: InsVfVereinfG 2007). Seit dem 1.7.2007 sind auch in Insolvenzverfahren, die vor diesem Tag eröffnet worden sind, Bekanntmachungen im Bundesanzeiger gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

1. Durch das am 1.7.2007 in Kraft getretene InsVfVereinfG 2007 ist unter anderem § 9 InsO dahin geändert worden, dass nunmehr die öffentlichen Bekanntmachungen im insolvenzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur noch durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet erfolgen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die nach altem Recht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 InsO aF) vorgesehene generelle Bekanntmachungsform der „Veröffentlichung in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt”, also einem Druckmedium, ist gestrichen worden. Allerdings kann das Insolvenzgericht weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 InsO nF). Solche Bestimmungen bestehen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr (vgl. Allgemeine Verfügung des Justizministeriums vom 19.6.2007 – 1243- I. 35, JMBl. NRW S. 157). Außerdem hat das InsVfVereinfG 2007 alle Regelungen aufgehoben, die eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorsahen (Art. 1 Nr. 10, 11, 25, 26, 28, Art. 3 Nr. 1: Streichung der bisherigen § 30 Abs. 1 Satz 2, § 200 Abs. 2 Satz 2 InsO sowie der Verweisungen hierauf in § 34 Abs. 3, § 215 Abs. 1 Satz 3, § 258 Abs. 3 Satz 3, § 345 Abs. 1 Satz 2 InsO und Art. 102 § 5 Abs. 1 Satz 3 EGInsO).

2. Alle diese Änderungen sind auch in Insolvenzverfahren zu beachten, die vor dem 1.7.2007 eröffnet worden sind.

a) Gesetzesänderungen auf dem Gebiet des Verfahrensrechts gelten grundsätzlich mit ihrem Inkrafttreten auch in bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren. Diese sind daher regelmäßig nach den neuen Bestimmungen fortzusetzen, sofern das Gesetz nichts Anderes bestimmt (vgl. BVerfGE 87, 48, 61 ff. = NVwZ 1992, 1182; BVerfG NJW 2002, 3388; BGH NJW 1978, 889; BGH NZI 2002, 628; BGH NZI 2004, 279 = NJW-RR 2004, 575; BGH NJW 2005, 1432).

b) Eine solche abweichende Regelung über den zeitlichen (intertemporalen) Geltungsbereich der Gesetzesänderungen enthält der durch Art. 3 Nr. 2 InsVfVereinfG 2007 geschaffene Art. 103c EGInsO. Die Vorschrift sieht ähnlich wie die vorangegangenen Überleitungsbestimmungen (Art. 103 bis 103b EGInsO) vor, dass auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eröffnet worden sind, grundsätzlich die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden sind. Sie n Immt hiervon jedoch die geänderten §§ 8, 9 InsO sowie die geänderte Bekanntmachungsverordnung (InsBekV) ausdrücklich aus (Art. 103c Abs. 1 EGInsO). Zugleich ist in Art. 103c Abs. 2 EGInsO die Möglichkeit vorgesehen, dass die öffentliche Bekanntmachung bis zum 31.12.2008 zusätzlich zu der rechtlich allein maßgeblichen elektronischen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO in einem am Wohnort oder Sitz des Schuldners periodisch erscheinenden Blatt erfolgen kann.

Mit der Regelung des Art. 103c EGInsO soll nach dem Willen der Gesetzgebungsorgane vermieden werden, dass bei dem technischen Geschäft der Zustellungen und öffentlichen Bekanntmachungen noch über Jahre hinweg je nach Eröffnungsdatum unterschiedliches Recht angewandt werden muss. Insbesondere soll bei der Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 9 InsO) und bei der Berechnung von Fristen (§ 8 Abs. 1 InsO, § 3 InsBekV) eine einheitliche Handhabung in Alt- und Neuverfahren ermöglicht werden (vgl. Begr. RegE InsVfVereinfG 2007, BT-Dr. 16/3227, zu Art. 3 Nr. 2, S. 21 f.; Stellungnahme des Bundesrats, BT-Dr. 16/3227, S. 25; Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Dr. 16/4194, zu Art. 3, S. 14 f.).

Die neuen §§ 8, 9 InsO, Art. 103c Abs. 2 EGInsO über Zustellungen und öffentliche Bekanntmachungen gelten deshalb nach den Regeln des intertemporalen Verfahrensrechts in allen anhängigen insolvenzgerichtlichen Verfahren, auch in solchen, in denen bereits vor dem 1.7.2007 ein Eröffnungsbeschluss ergangen ist.

c) Die Streichung der Bestimmungen über die Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird...

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