Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts

 

Normenkette

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Der Schuldner, der Betreiber eines Restaurants sowie eines Party-Services ist, stellte unter dem 17.1.2011, bei Gericht am 26.1.2011 eingegangen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verbunden mit einem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung. Beide Betriebe laufen. Mit Beschl. v. 31.1.2011 wurde Herr Rechtsanwalt P zum Sachverständigen bestellt.

Mit Schriftsatz v. 7.2.2011 regte der Sachverständige an, ihn zum vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu bestellen verbunden mit der Befugnis, Rechte, Ansprüche und sonstige Forderungen aus den näher bezeichneten Genussrechten geltend zu machen, deren Genussrechtsbedingungen sich nach dem derzeitigen Sachstand nach dem Recht der Republik Österreich bestimmen.

Gemäß der Anregung des gerichtlich bestellten Sachverständigen war dieser als isolierter vorläufiger Insolvenzverwalter mit dem eingeschränkten Wirkungskreis auf Sicherung der Genussrechte zu bestellen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO).

Nach den bisherigen Ermittlungen des Sachverständigen sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich, um Vermögenswerte des Schuldners wirksam zu sichern. Der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters verbunden mit der Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bedurfte es insoweit nicht. Das Insolvenzgericht prüft von Amts wegen aufgrund eines jeden Einzelfalls, ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, um eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu verhindern, hierbei ist das Merkmal der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. Vallender, in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 21 Rn. 7 f.; Kirchhof, in: Kreft, InsO, 5. Ausl. 2008, § 21 Rn. 8 und 10; HambKomm-InsO/ Schröder, 2. Aufl. 2007, § 21 Rn. 2 ff., jeweils m.w.N.). Der Betrieb des Schuldners wird zzt. weiter geführt, was bislang grds. zur Bestellung eines sog. vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters geführt hätte. Im Hinblick auf die zum 1.1.2011 eingetretene Änderung des § 55 Abs. 4 InsO verbietet sich allerdings eine entsprechende schematische Bestellung. Dies würde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Für die Fortführung des Betriebs ist vorliegend die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht notwendig. Ein Sicherungsbedürfnis besteht, zumindest zzt., nur hinsichtlich des in Österreich belegenen Vermögens des Schuldners. Dann besteht aber auch kein Anlass, eine Sicherungsmaßnahme zu ergreifen, die nach Verfahrenseröffnung die Insolvenzmasse mit nicht notwendigen Masseverbindlichkeiten belastet.

An der grundsätzlichen Möglichkeit, einen vorläufigen isolierten Insolvenzverwalter zu bestellen, bestehen keine Bedenken. Die einzelnen möglichen zu treffenden Sicherungsmaßnahmen werden in § 21 Abs. 2 InsO beispielhaft aufgeführt. Der Wortlaut der Norm setzt nicht voraus, dass bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO zwingend auch eine Maßnahme nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO zu treffen wäre, sodass es grds. zulässig ist, einem vorläufigen Insolvenzverwalter auch weniger weitgehende Befugnisse einzuräumen. Letztlich wird hierdurch auch dem Grundgedanken der InsO, nämlich der Gleichbehandlung aller Gläubiger, entsprechend Rechnung getragen.

Der Beschluss war gem. § 23 Abs. 1 InsO öffentlich bekanntzumachen. Zwar greift die Vorschrift des § 23 InsO nicht unmittelbar ein, da eine Sicherungsmaßnahme nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht getroffen worden ist. Zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens sowie zum Schutz des Rechts- und Geschäftsverkehrs erscheint jedoch eine öffentliche Bekanntmachung angemessen (vgl. Kirchhof, a.a.O., § 23 Rn. 3).

 

Fundstellen

EWiR 2011, 259

EWiR 2011, 259, 259

ZIP 2011, 443

ZIP 2011, 443, 444

ZInsO 2011, 438

ZInsO 2011, 438, 439

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