Die Abstandnahme vom Steuerabzug für Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG (insb. Gewinnausschüttungen aus inländischen girosammelverwahrten Aktien) aufgrund einer Bescheinigung i.S.d. § 44a Abs. 5 EStG ist ersatzlos aufgehoben worden. Die Regelung bezweckt die Verhinderung von Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung, da nach Erkenntnissen aus der Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen auch die Inhaber von Dauerüberzahlerbescheinigungen als Vehikel zur Umgehung der Dividendenbesteuerung genutzt wurden. Die Änderung in § 44b Abs. 2 EStG ist eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf den neu gefassten Katalog in § 44a Abs. 10 EStG durch den Wegfall der bisherigen Nr. 2.

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