Alexander v. Wedelstädt[*]

§ 175b AO begleitet den zunehmenden Datenaustausch von Behörden und Dritten. Da Mitteilungen Dritter keine Verwaltungsakte und daher keine Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 AO mit der Änderungsfolge des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind, bedurfte es dieser besonderen gesetzlichen Änderungsregelung. Soweit ersichtlich hat sich der BFH bisher nur einmal, und zwar im Urteil v. 8.9.2021 – X R 5/21, BStBl. II 2022, 398, mit ihr befasst.

[*] Der Autor ist Abteilungsdirektor a.D. und war als Gruppenleiter bzw. Referatsleiter in der Oberfinanzdirektion Düsseldorf (jetzt Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen) zuständig für das steuerliche Verfahrensrecht, Betriebsprüfung, Steuerstrafrecht und Steuerfahndung sowie Umsatzsteuer.

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