Das nachträglich eintretende Ereignis darf allerdings nicht nur den relevanten Sachverhalt verändern. Es muss zusätzlich eine steuerliche Wirkung für die Vergangenheit in der Weise entfalten, dass jetzt der veränderte Sachverhalt anstelle des verwirklichten Sachverhalts maßgeblich für die Besteuerung ist. Der aktuelle Steuerbescheid muss also durch den Eintritt des neuen Ereignisses unrichtig (und damit rechtswidrig) geworden sein (BFH v. 12.7.1989 – X R 8/84, BStBl. II 1989, 957 – unter 1. a); Koenig in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 175 Rz. 42; Klomp in BeckOK/AO, Stand: 4/2023, § 175 Rz. 119; Rüsken in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 175 Rz. 54; Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO, Stand: 2/2023, § 175 Rz. 72).

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