In § 29 ErbStG ist festgelegt, dass die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer in den in Nr. 1–4 benannten Fällen mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt, wenn einer der entspr. Tatbestände erfüllt ist. Der Grund hierfür liegt in der Annahme, dass eine zunächst entstandene Steuerbelastung nach Eintritt eines der Fälle aus Nr. 1–4 nicht mehr gerechtfertigt erscheint (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand: 2/2023, § 29 Rz. 1). Diese Fälle stellen daher ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (FG Schleswig-Holstein v. 9.10.2008 – 3 K 111/06, DStRE 2009, 447; Jochum in Wilms/Jochum, ErbStG, Stand: 5/2023, § 29 Rz. 10; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand: 2/2023, § 29 Rz. 76; Geck in Kapp/Ebeling, ErbStG, Stand: 4/2023, § 29 Rz. 65; Pahlke in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl. 2023, § 29 Rz. 80).

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