Der zeitliche Anwendungsbereich des § 175 AO richtet sich maßgeblich nach dem EGAO. Nach Art. 97 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGAO sind die Vorschriften der §§ 172 ff. AO dann anzuwenden, wenn nach dem 31.12.1976 ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird. Dies gilt gem. Satz 2 auch dann, wenn der zu ändernde Verwaltungsakt vor dem 1.1.1977 erlassen wurde.

Die Aufhebung oder Änderung des Bescheids ist bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist zulässig, für die nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO eine besondere, von § 170 Abs. 1 AO abweichende Anlaufhemmung gilt: Sie beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eintritt, wobei jedes Ereignis diese Frist erneut beginnen lässt (BFH v. 25.9.1996 – III R 53/93, BStBl. II 1997, 269 Rz. 5; BFH v. 20.12.2000 – III B 43/00, BFH/NV 2001, 744 Rz. 24). Unerheblich ist dabei, wann das Ereignis dem Finanzamt bekannt wird (Lehnert in Zugmaier/Nöcker, AO, 2022, § 175 Rz. 370; a.A. wohl BFH v. 25.9.1996 – III R 53/93, BStBl. II 1997, 269 – unter 5.).

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