StB Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther[*]

Steuer- und Feststellungsbescheide können, sofern der Steuer- oder Feststellungsbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) ergangen ist, nur berichtigt oder geändert bzw. aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung einer Berichtigungs- oder Änderungsnorm (§§ 129, 172 ff. AO) erfüllt sind. Dies gilt auch bei der Ausübung zeitlich nicht gebundener Wahl- oder Antragsrechte, die nur dann noch ausgeübt werden können, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig geworden ist.

Der Frage, ob ein endgültig ergangener Steuer- oder Feststellungsbescheid noch berichtigt oder geändert werden kann, kommt nach wie vor eine große und dabei in erhöhtem Maße streitanfällige Bedeutung zu, s. bereits den Überblick über die seinerzeit aktuelle Rechtsprechung im AO-StB 2019, 179. Der nachfolgende Beitrag informiert über die zwischenzeitlich ergangene aktuelle Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen auch bei Vorliegen eines endgültigen Steuer- oder Feststellungsbescheides noch eine nachträgliche Bescheidänderung – zu Lasten wie zugunsten des Steuerpflichtigen – möglich ist.

[*] Der Autor ist Steuerberater in Übach-Palenberg. Er ist Regierungsdirektor a.D. und war stellvertretender Vorsteher bei einem Finanzamt.

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