Die Änderungsvorschrift wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO) betrifft in erster Linie die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Tatsache handelt, die nachträglich bekannt geworden ist und deshalb die Durchbrechung der Bestandskraft rechtfertigt.

Änderungssperre: Allerdings kann das FA auch bei Vorliegen der Voraussetzungen an einer Bescheidänderung zu Lasten des Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert sein. Eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige die nachträgliche Bekanntgabe nicht grob schuldhaft verursacht hat. Die Änderungssperre (§ 173 Abs. 2 AO) erlaubt nach einer Außenprüfung die Bescheidänderung nur unter bestimmten Voraussetzungen.

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