Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die FinBeh. übermittelte Daten i.S.d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO als Angaben des Steuerpflichtigen, ist der Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind.

Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Übermittlung von Daten i.S.d. § 93c AO an die FinBeh. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten, so ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die Einwilligung nicht vorliegt.

Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nachträglich übermittelte Daten i.S.d. § 93c Abs. 1 oder 3 AO nicht rechtserheblich sind.

Siehe hierzu im Einzelnen den aktuellen Beitrag von Nöcker, Daten und Änderungspflicht, AO-StB 2022, 226.

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