BMF, 19.12.2022, IV B 6 - S 1315/19/10031 :005

Nichtbeanstandungserlass bei Verstößen gegen die Meldepflichten nach dem FKAustG in Bezug auf Sammeltreuhandkonten von Rechtsanwälten

Bezug: BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 – IV B 6 – S 1315/13/10021 :044, DOK 2017/0063603 –;
  BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 – IV B 6 – S 1315/19/10031 :005, DOK 2022/0604489 –

Zum 1. Januar 2023 wird das Änderungsschreiben („BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 betr. Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen; Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen; Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2017 bezüglich Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen”, BStBl I S. 963) zum sog. FATCA-CRS-Anwendungsschreiben („BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 betr. Standard für den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen; Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen”, BStBl I S. 305) in Kraft treten.

Durch dieses Änderungsschreiben wurde auch die Randnummer 165 des FATCA-CRS-Anwendungsschreibens angepasst. Sämtliche Konten und Produkte, die gemäß den Feststellungen des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes im Rahmen der sog. Peer Review zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen nicht die Voraussetzungen erfüllen, von der Meldepflicht nach dem Common Reporting Standard (CRS) ausgenommen zu werden, wurden aus der Auflistung der ausgenommenen Konten in Randnummer 165 entfernt.

Aufgrund dieser Änderung sind unter anderem Treuhandkonten von Rechtsanwälten keine für Zwecke des CRS ausgenommenen Konten mehr. Um eine Beeinträchtigung der Berufsausübung der Rechtsanwälte abzuwenden, die aus einem erschwerten Zugang zu Sammelanderkonten aufgrund der damit zusammenhängen den Meldepflichten resultieren könnte, werden aktuell Bemühungen unternommen, durch rechtliche und organisatorische Anpassungen im Hinblick auf die Führung von Sammelanderkonten und die Aufsicht darüber die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Meldepflicht nach dem CRS herzustellen.

In Hinblick auf die laufenden Arbeiten ist es zunächst nicht zu beanstanden, wenn Finanzinstitute davon ausgehen, dass Sammelanderkonten von Rechtsanwälten nicht nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) meldepflichtig sind. Sich allein aufgrund dieses Umstandes ergebende Verstöße gegen die Meldepflichten nach dem CRS sind bis auf Weiteres nicht nach § 28 FKAustG zu verfolgen oder zu ahnden.

Dieser Erlass ist zeitlich befristet und gilt bis einschließlich 30. Juni 2023.

 

Normenkette

FKAustG § 28

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