In Nr. 5 des AEAO zu § 201 AO wird zur Zulässigkeit und den Rechtsfolgen einer tatsächlichen Verständigung zusätzlich auf das BMF-Schr. v. 15.4.2019 – IV A 3 - S 0223/07/10002 – DOK 2019/0319434, BStBl. I 2019, 447 = AO-StB 2019, 133 [Günther] verwiesen. Mit BMF-Schreiben v. 30.7.2008 hatte die Finanzverwaltung ausführlich zur tatsächlichen Verständigung, ihrer Zulässigkeit, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, dem Anwendungsbereich sowie den sich aus einer tatsächlichen Verständigung ergebenden Rechtsfolgen Stellung genommen (BMF v. 30.7.2008 – IV A 3 - S 0223/07/10002, BStBl. I 2008, 831). Die dortigen Regelungen wurden mit BMF-Schreiben v. 15.4.2019 unter Tz. 5.5 dahingehend ergänzt, dass das Dokument über den Abschluss der tatsächlichen Verständigung in dem Falle, in dem der für die Entscheidung zuständige Amtsträger an ihrem Abschluss ausnahmsweise nicht mitgewirkt hat, zusätzlich einen Hinweis darauf enthalten muss, dass die tatsächliche Verständigung bis zur nachträglichen Zustimmung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger schwebend unwirksam ist. Darüber hinaus muss bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Zustimmung auch dem Steuerpflichtigen ein Widerrufsrecht eingeräumt werden.

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