Bei der in § 34c Abs. 2 und 3 EStG i. V. m. § 26 Abs. 1 KStG normierten Abzugsmethode handelt es sich um eine der unilateralen Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Sie ergänzt damit die Anrechnungsmethode ("Anrechnungsmethode").

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