Leitsatz

Steht Ehegatten für ein gemeinsames Einfamilienhaus die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zu und entfallen während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, kann der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt, im Jahr der Trennung die auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende Grundförderung nur beanspruchen, wenn der andere Ehegatte die Grundförderung nicht in Anspruch nimmt.

 

Normenkette

§ 10e Abs. 1 EStG , § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG , § 26 Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb 1989 zusammen mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus, für das sie die Wohneigentumsförderung nach § 10e Abs. 1 EStG sowie die Steuerermäßigung nach § 34f EStG für ein Kind in Anspruch nahmen. Im Streitjahr 1996 trennte sich der Kläger von seiner Ehefrau, erwarb ihren Miteigentumsanteil an dem Haus, beantragte beim FA die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer und machte den vollen Abzugsbetrag nach § 10e EStG geltend, da er sämtliche mit dem Objekt zusammenhängenden Lasten getragen habe.

FA und FG berücksichtigten beim Kläger die Steuerbegünstigung nur zur Hälfte, da auch bei der Veranlagung der Ehefrau antragsgemäß 50 % des Abzugsbetrags nach § 10e EStG berücksichtigt worden seien.

 

Entscheidung

Soweit § 10e Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 EStG einen "weiteren Abzug in der bisherigen Höhe" zulässt, ergibt sich daraus – so der BFH – keine weitergehende Abzugsberechtigung. Die Vorschrift solle lediglich verhindern, dass der den Miteigentumsanteil des Partners erwerbende Ehegatte die darauf entfallende Grundförderung nicht fortführen könne, weil es sich um den Erwerb eines selbstständigen Anteils handele. Sie gestatte nach ihrem Regelungszweck nur die Übertragung von Abzugsbeträgen, die ansonsten steuerlich verloren gingen, und sei deshalb nur anwendbar, wenn der übertragende Ehegatte seinen Anspruch auf Grundförderung nicht wahrnehme.

Die Formulierung "weiter in der bisherigen Höhe abziehen" bedeute lediglich, dass der erwerbende Ehegatte mit dem Erwerb des Anteils hinsichtlich Abzugszeitraum und Höhe der Grundförderung die Position des veräußernden Ehegatten fortführe (Senats-Urteil vom 18.7.2001, X R 39/97, BFH-PR 2002, 5). § 10e Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 EStG greife als Ausnahmebestimmung im Jahr des Anteilserwerbs auch dann nur subsidiär ein, wenn der übernehmende Ehegatte – wie im Streitfall – sämtliche mit dem Objekt zusammenhängenden Lasten getragen habe.

 

Hinweis

Nach § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG kann ein Ehegatte im Fall einer Trennung von seinem Ehepartner die Wohneigentumsförderung für eine gemeinsam angeschaffte Wohnung nicht nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil, sondern auch hinsichtlich des anlässlich der Trennung vom Ehepartner erworbenen Miteigentumsanteils "weiter in der bisherigen Höhe abziehen". Allerdings ist auch der Ehepartner im Jahr der Trennung berechtigt, im Rahmen der getrennten Veranlagung die Wohneigentumsförderung für seinen Miteigentumsanteil geltend zu machen. Denn der Abzugsbetrag nach § 10e EStG ist ein Jahresbetrag, der ungekürzt zu berücksichtigen ist, auch wenn die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahrs vorgelegen haben.

Infolgedessen kommt es im Jahr der Trennung zu einer Konkurrenz der Abzugsberechtigung. Sie schließt die Förderung hinsichtlich des erworbenen Miteigentumsanteils in der Person des Erwerbers aus, wenn der übertragende Ehepartner im Rahmen seiner getrennten Veranlagung die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG bereits geltend gemacht hat. Erst im auf das Trennungsjahr folgenden Veranlagungszeitraum kann der übernehmende Ehegatte die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende Steuerbegünstigung uneingeschränkt in Anspruch nehmen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.3.2002, X R 9/00

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