Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen zwecks Kinderbetreuung sind in der Regel
- nicht als außergewöhnlich i.S.d. § 33 EStG,
- sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge (Grundfreibetrag, kindbedingte Freibeträge) und andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten
anzusehen – es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen[11].
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