Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen zwecks Kinderbetreuung sind in der Regel

  • nicht als außergewöhnlich i.S.d. § 33 EStG,
  • sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge (Grundfreibetrag, kindbedingte Freibeträge) und andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten

anzusehen – es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen[11].

[11] BFH v. 27.4.2022 – IX B 21/21, BFH/NV 2022, 810 = EStB 2022, 343 (Günther).

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