Leitsatz

Bewirtet ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung an dieser Veranstaltung teilnehmende Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind, so unterliegt der Bewirtungsaufwand der Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, stellt Metallwaren her. Im Streitjahr 1993 veranstaltete sie eintägige Schulungen für Fachberater und Handelsvertreter, die nicht als Arbeitnehmer, sondern als freie Mitarbeiter für sie tätig waren. Bei diesen Gelegenheiten wurden die Teilnehmer mit Speisen und Getränken versorgt. Die Kos­ten für die Schulungsveranstaltungen trug die Klägerin; die entsprechenden Aufwendungen zog sie in vollem Umfang als Betriebsausgaben ab.

Demgegenüber ging das FA davon aus, dass der Bewirtungsaufwand gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1990 zu 20 % nicht abziehbar sei.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg (EFG 2007, 18).

 

Entscheidung

Der BFH gab demgegenüber dem FA recht: Er grenzt den Begriff des geschäftlichen Anlasses in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1990 von jenem Begriff der Veranlassung durch den Betrieb in § 4 Abs. 4 EStG ab und erkennt in dem ersten Begriff einen spezifizierten Unterfall: Einbezogen seien hiervon nur Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden. Davon abzugrenzen sei die ausschließliche Bewirtung von Arbeitnehmern.

 

Hinweis

Ein Urteil, das Klarheit für die tägliche Bewirtungspraxis schafft:

Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind nach § 4 Abs. 5 EStG steuerlich nicht abziehbar, soweit sie 70 % des angemessenen Betrags übersteigen. Diese Bestimmung greift nach Auffassung des BFH ein, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind. Dass die Schulungsveranstaltung keinen unmittelbaren Kundenbezug hat, stört den BFH nicht; die Abzugsbeschränkung wird gleichwohl ausgelöst.

Um anderen, voll abzugsfähigen Bewirtungsaufwand handelt es sich also nur dann, wenn ein Unternehmer ausschließlich seine Arbeitnehmer bewirtet. Nehmen an der Bewirtung selbstständig tätige Geschäftspartner teil, greift stets die gesetzliche Abzugsbeschränkung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.09.2007, I R 75/06

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