Leitsatz

Rechtsanwälte können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erforderlichen Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG

 

Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt machte Kosten für Gaststättenbesuche in Höhe von knapp 12.000 DM als Sonderbetriebsausgaben einer Sozietät geltend. Das FA erkannte die Kosten bis auf einen kleinen Teil nicht an, weil auf den Belegen die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erforderlichen Angaben zum Anlass der Bewirtung und zu den bewirteten Personen fehlten.

Im Einspruchsverfahren ergänzte der Rechtsanwalt die Belege mit Angaben wie "Geschäftsbesprechung" oder "Mandatsbesprechung". Weitere Angaben verweigerte er mit Hinweis auf seine anwaltliche Schweigepflicht. Das FA hielt die Angaben nicht für ausreichend und lehnte den Betriebsausgabenabzug weiter ab.

 

Entscheidung

FG und BFH stimmten dem FA zu. Soweit die Bewirtungskosten nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Mandat entstanden seien, unterliege der Anwalt keiner besonderen Schweigepflicht, so dass schon deshalb vollständige Angaben gemacht werden müssten. Aber auch soweit die Bewirtung mit einem Mandat zusammenhänge, werde in das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nicht unverhältnismäßig eingegriffen, wenn aus Gründen der Gleichbehandlung auch vom Rechtsanwalt Angaben zu Person und Anlass der Bewirtung verlangt würden.

 

Hinweis

1. Für den Abzug von Bewirtungskosten verlangt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG konkrete Angaben über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung. Früher musste sogar ein besonderer Vordruck ausgefüllt werden; seit 1990 gilt dieses Formerfordernis aber nicht mehr.

Die Angaben sollen eine Überprüfung der betrieblichen Veranlassung für die Bewirtung ermöglichen. An diesem Zweck richten sich die Anforderungen an die Genauigkeit der Angaben zum Bewirtungsanlass aus. Einem Betriebsprüfer muss es möglich sein, die Bewirtung einem konkreten Geschäftsvorfall zuzuordnen. Andererseits soll zugleich sichergestellt werden können, dass keine private Mitveranlassung für die Bewirtung bestand. Deshalb müssen alle bewirteten Personen angegeben werden, übrigens auch der Bewirtende selbst.

Beachten Sie, dass die Angaben auch seit Wegfall des besonderen Vordrucks zeitnah gemacht werden müssen. Nachträgliche Ergänzungen sind grundsätzlich unzulässig. Das gilt m.E. auch für die Angabe des Bewirtenden selbst, was der BFH im Besprechungsurteil offen lassen konnte.

2. Auf Verschwiegenheitsverpflichtungen kann sich nach Meinung des BFH kein Steuerpflichtiger berufen, um Angaben zu Anlass und Personen der Bewirtung zu vermeiden. Dies war bereits mit Urteil vom 15.1.1998, IV R 81/96 (BStBl II 1998, 263) für einen Journalisten entschieden worden und wird nun mit dem Besprechungsurteil auch für einen Rechtsanwalt bestätigt.

Von dem Journalisten ist der Rechtsanwalt insoweit zu unterscheiden, als sich der Anwalt bei Verletzung seiner Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar macht. Ähnliches gilt etwa für einen Arzt.

Gleichwohl verlangt der BFH Angaben, die die Überprüfung der betrieblichen Veranlassung ermöglichen. Er steht nämlich auf dem Standpunkt, dass mit diesen Angaben nicht gegen die Schweigepflicht verstoßen wird, weil der Mandant/Patient konkludent sein Einverständnis mit den Angaben beim FA erklärt. Wenn er sich einladen lässt, wird er davon ausgehen, dass der Einladende die Kosten als Betriebsausgaben geltend machen und die dazu erforderlichen Aufzeichnungen anfertigen wird.

Beachten Sie, dass diese Rechtsauffassung nur für Bewirtungskosten geäußert worden ist. Ob ähnlich auch für das Fahrtenbuch des Anwalts oder Arztes zu entscheiden ist, erscheint mir zweifelhaft. Denn der Mandant oder Patient wird in der Regel weder wissen noch daran interessiert sein, auf welchem Weg er aufgesucht wird. Er muss auch nicht damit rechnen, dass der Anwalt oder Arzt ein Fahrtenbuch führt, denn dies ist wohl eher die Ausnahme als der Regelfall. Ein konkludentes Einverständnis in die Offenbarung gegenüber dem FA kann deshalb wohl nicht angenommen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.2.2004, IV R 50/01

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