Leitsatz

Der Erbschaft- /Schenkung steuer ( → Erbschaftsteuer ) unterliegt die beim Erwerber durch den Vermögensanfall eingetretene Bereicherung. Steuerpflichtiger Erwerb ist der nach § 10 ErbStG ermittelte und in Verbindung mit den in § 12 ErbStG angeführten Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertete Vermögensanfall abzüglich der abziehbaren Schulden und Lasten. Als Schuld kann der Erbe vom Wert des Gesamtvermögensanfalls u.a. auch die Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen

( → Pflichtteil ) abziehen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).

Zur Bewertung der geltend gemachten Pflichtteilsverbindlichkeiten hat der BFH nunmehr abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß diese auch dann mit dem Nenn wert als Nachlaßverbindlichkeit abzuziehen sind, wenn sie durch Übertragung eines Nachlaßgrundstücks an Erfüllungs Statt erfüllt werden (anders noch BFH, Urteil v. 17. 2. 1982, II R 160/80, BStBl 1982 II S. 350 sowie BFH, Urteil v. 21. 6. 1989, II R 135/85, BStBl 1989 II S. 731).

Der BFH stellt in seiner neuen Rechtsprechung entscheidend darauf ab, daß es sich bei den Pflichtteilsverbindlichkeiten (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB) um Geld(summen)-schulden handelt, die – sobald der Berechtigte seinen Anspruch geltend gemacht hat – mit dem Nennwert anzusetzen sind (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 BewG). Sowohl bürgerlich-rechtlich als auch erbschaftsteuerrechtlich bleibt der Geldanspruch unabhängig davon Erwerbsgegenstand, wie und durch welche Leistung der Anspruch zum Erlöschen gebracht worden ist. Nach der Entstehung des Steueranspruchs zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten getroffene Erfüllungsabreden können den einmal entstandenen Steueranspruch weder aufheben noch verändern.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.10.1998, II R 52/96

Hinweis:

In gleichem Sinne hat der BFH bereits früher zur Bewertung des Geldanspruchs eines Vermächtnisnehmers entschieden. Danach ist Besteuerungsgrundlage der Nenn wert der vermachten Geldforderung auch dann, wenn der Vermächtnisanspruch durch die Übertragung von Grundstücken an Erfüllungs Statt erfüllt worden ist (BFH, Urteil v. 25. 10. 1995, II R 5/92, BStBl 1996 II S. 97). Diese für Erben günstige Rechtsprechung wird allerdings für die Bewertung der korrespondierenden Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern zur Folge haben, daß auch diese Ansprüche mit ihrem Nenn wert und nicht, wie seither angenommen, mit dem (anteiligen) Einheitswert der Erbschaftsteuerveranlagung zugrunde zu legen sind.

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