Leitsatz

Für eine Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation ist derjenige persönlich abzugsberechtigt, der durch die Zahlung wirtschaftlich belastet ist. Dies setzt voraus, dass der Gewinner frei über die Siegprämie verfügen konnte. Steht aber von vornherein fest, dass die Siegprämie zu spenden ist und der Gewinner lediglich den Spendenempfänger auswählt, hat der Gewinner die Prämie nicht vereinnahmt und folglich auch nicht gespendet.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige, ein so genannter Prominenter, erzielt als Schauspieler und Produzent Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit. In den Jahren 2001 und 2003 nahm er an mehreren Ratespielen im Rahmen von Unterhaltungsshows teil. Die Gagen hierfür betrugen 2.000 DM für 2001 und 1.000 EUR für 2003. Außerdem unterschrieb er eine formularmäßige Vereinbarung mit dem Produktionsunternehmen, wonach alle Gewinne, die dem Kandidaten zugerechnet werden, einer gemeinnützigen Vereinigung zugute kommen sollen. Der Schauspieler bestimmte als Empfänger der Siegprämie eine Stiftung, von der er entsprechende Spendenbescheinigungen erhielt. Nach dem das Finanzamt die zugewendeten Siegprämien von 29.338 DM für 2001 und von 6.000 EUR für 2003 als Spenden anerkannt hatte, erhielt es aufgrund einer beim Fernsehsender durchgeführten Betriebsprüfung die Mitteilung, dass der Ratespieler durch die Spende nicht wirtschaftlich belastet gewesen sei. Das Finanzamt änderte daraufhin die bisherigen Steuerfestsetzungen und berücksichtigte die Spenden an die Stiftung nicht mehr. Der Kläger machte geltend, dass es in seiner Entscheidung gestanden habe, sich die Siegprämie auszahlen oder sie einem gemeinnützigen Zweck zukommen zu lassen. Ihm habe die Verfügungsgewalt über die Siegprämien für eine juristische Sekunde zugestanden.

 

Entscheidung

Nach der geltenden rechtlichen Lage sind Ausgaben zur Förderung anerkannter gemeinnütziger Zwecke unter den Voraussetzungen des § 10 b Abs. 1 EStG in bestimmter Höhe als Sonderausgabe abziehbar. Persönlich abzugsberechtigt ist der durch die Zahlung wirtschaftlich Belastete; der zugewendete Betrag muss sich in dem geldwerten Vermögen des Steuerpflichtigen befinden und von dort abfließen. Es kann auch ausreichen, wenn derjenige, der einen ihm uneingeschränkt zustehenden Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages hat, durch Zahlungsanweisung oder Vorausabtretung zugunsten des Spendenempfängers über seinen Anspruch verfügt. Im Fall der Zuwendung eines Spielgewinns muss dieser vom Steuerpflichtigen in der Weise vereinnahmt worden sein, dass durch ihn ein Vermögenszuwachs bei ihm eingetreten ist, über den er frei hat verfügen können.

Das FG kommt anschließend im Urteilsfall zu dem Ergebnis, dass die der Stiftung zugeflossenen Spielgewinne nicht von dem Steuerpflichtigen stammten, weil er sie selbst nicht vereinnahmt habe. Die Rechtsposition des Steuerpflichtigen beschränke sich auf ein bloßes Wahlrecht, eine gemeinnützige Organisation als Empfänger der Siegprämie zu bestimmen. Einen weitergehenden Anspruch auf Auszahlung an sich selbst habe er nicht besessen. Der Vereinbarungstext sehe vor, dass Empfänger der Siegprämie eine gemeinnützige Vereinigung und nicht der Kandidat wird. Die "Zurechnung" der Siegprämie zu dem Kandidaten beschränke sich also darauf, dass er das Ratespiel gewonnen hat und deswegen den gemeinnützigen Empfänger benennen darf. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Vereinbarung vorher oder nach Ende der Fernsehaufzeichnung unterzeichnet wurde, denn bereits die Teilnahme an der Spielshow könne als konkludentes Einverständnis mit der entsprechenden Vertragsregel gewertet werden. Im Übrigen ist das FG der Auffassung, dass der Kandidat vernünftigerweise nicht davon ausgehen konnte, er bekäme den Spielgewinn zu seiner eigenen freien Verfügung und es hänge anschließend von seiner Freigiebigkeit ab, ob der gewonnene Betrag der begünstigten gemeinnützigen Einrichtung überwiesen werde oder ob er ihn für sich behalten könne. Ferner sei es nicht ausschlaggebend, welche Worte der Spielleiter in der später gesendeten Aufzeichnung gegenüber dem Kandidaten verwendet habe.

Abschließend stellt das FG noch fest, dass die dem Steuerpflichtigen zugesandten Spendenbescheinigungen an der objektiven Rechtslage, wonach die geleisteten Beträge nicht von ihm, sondern von einem Dritten stammen, nichts ändern und daher keinen Spendenabzug bewirken.

 

Hinweis

Das FG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Auch in einem ähnlich gelagerten Fall des FG Köln (Urteil v. 12.12.2006, 9 K 4243/06) wurde die Revision zugelassen, diese aber nicht eingelegt.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2007, 3 K 250/06

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