rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Spendenabzug bei Überweisung eines Spielgewinnes an gemeinnützige Organisationen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gewinn aus einer Fernsehquizshow, der aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Veranstalter von diesem im Namen des Steuerpflichtigen an eine gemeinnützige Organisation überwiesen wird, berechtigt auch bei Ausstellung einer Spendenbescheinigung mangels Zuflusses in bzw. Abflusses aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen nicht zum Spendenabzug nach § 10b EStG.

 

Normenkette

EStG § 10b

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Gewinne aus Fernsehquizshows, die an gemeinnützige Organisationen überwiesen wurden, gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehen kann.

Der mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger ist Fernsehschauspieler. Im Streitjahr 2002 hat er an Fernsehquizsendungen teilgenommen und dafür jeweils ein Teilnahmehonorar erhalten. Außerdem hatte er sich zuvor vertraglich damit einverstanden erklärt, dass der von ihm erspielte Quizgewinn in seinem Namen an eine von ihm benannte gemeinnützige Einrichtung gestiftet wird. Die jeweils erzielten Spielgewinne wurden von der Produktionsgesellschaft bzw. dem Fernsehsender vereinbarungsgemäß überwiesen. Die Spendenempfänger haben nach Erhalt der Spenden entsprechende Zuwendungsbestätigungen auf den Kläger ausgestellt. Die Kläger haben im Rahmen ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2002 die Spendenzahlungen als Sonderausgaben erklärt, was zunächst auch in den Einkommensteuerbescheid vom 12. Juli 2004 anerkannt wurde. Der Beklagte erließ nach einer Außenprüfung bei einem Fernsehsender und entsprechenden Kontrollmitteilungen am 20. April 2006 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2002 und erkannte darin die Spenden nicht mehr als Sonderausgaben an. Der Einspruch der Kläger wurde durch Einspruchsentscheidung vom 27. September 2006 zurückgewiesen.

Mit der dagegen erhobenen Klage machen die Kläger geltend, die Spendenzahlungen hätten als Sonderausgaben berücksichtigt werden müssen. Spendenzahlungen seien freiwillig und unentgeltlich geleistete Ausgaben aus dem eigenen Vermögen an einen begünstigten Spendenempfänger gegen Zuwendungsbestätigung. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Zuwendungen seien kein Entgelt für eine Leistung des Zuwendungsempfängers. Die Ausgaben seien ohne rechtliche Verpflichtung erbracht worden. Es liege eine Ausgabe des Klägers vor, da er wirtschaftlich den zugewendeten Geldbetrag aufgewendet habe. Der Spielgewinn sei in seinem Namen im abgekürzten Zahlungsweg an den Zuwendungsempfänger gezahlt worden.

Der Gewinn sei dem Kläger zuvor zugeflossen, so dass die Zahlung aus dem eigenen Vermögen des Klägers erfolgt sei. Dieser Zufluss ergebe sich aus der jeweiligen Vertragsgestaltung unter Einbeziehung aller Umstände. Unerheblich sei, wie fremde Dritte den Vertrag geschlossen hätten oder ob ein bestimmtes Ergebnis steuersystematisch erwünscht sei. In den Verträgen sei vereinbart, dass der Kläger einverstanden sei, dass ein Gewinn in seinem Namen bzw. im Namen des Gewinners gestiftet werde. Diese Vertragsgestaltung regele eindeutig, dass der Spielgewinn dem Kläger zunächst zugeflossen sei. Ein Einverständnis setze schon sprachlich voraus, dass sich etwas zunächst in der eigenen Verfügungsmacht befunden habe. Ein Einverständnis über eine Verwendung von Finanzmitteln wäre überflüssig und unsinnig, wenn der das Einverständnis Erklärende über die verwendeten Mittel keine Verfügungsmacht durch vorherigen Zufluss besäße. Dieses Vertragsverständnis ergebe sich auch daraus, dass die Spende im Namen des Klägers erfolgen sollte. Die Formulierung zeige eindeutig, dass die Spende aus seinem Vermögen geleistet worden sei und der Spielgewinn ihm daher zuvor zugeflossen sein musste.

Eine andere Vertragsauslegung sei auch nach dem Zweck der Vereinbarung nicht nachvollziehbar. Sie würde ansonsten bedeuten, dass der Fernsehsender eine eigene freiwillige und jederzeit noch zu widerrufende Spende geleistet und der Kläger nur ein Recht zur Bestimmung des Spendenempfängers gehabt habe. Dafür seien im Vertrag keine Anzeichen enthalten. Die Formulierungen sprächen eindeutig dagegen. Das Vertragsverständnis, dass dem Kläger zuvor der Spielgewinn zugeflossen sei und er anschließend über den Spielgewinn durch eine Spende verfügt habe, entspreche auch dem Willen der Vertragsschließenden. Dies ergebe sich aus der späteren Abwicklung und Auszahlung des Spielgewinns. Es sei jeweils gegenüber den Spendenempfängern erklärt worden, dass der Kläger einen Spielgewinn gewonnen habe, dass der Kläger sich zu einer Spende bereit erklärt habe und dass eine Zuwendungsbestätigung an den Kläger zu übersenden sei. Auch der Kläger habe ein solches Vertragsverständnis gehabt und die Zuwendungen dementsprechend in seiner Einkommensteuererklärung erklärt.

Unerheblich sei die unmittelbare Zahlung vom Fernsehsender bzw. der Produktionsgesellschaft an die Spendenempfänger, weil es ...

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