Leitsatz

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Kann der Steuerpflichtige das Recht auf Vorsteuerabzug nur mit Wirkung für das Kalenderjahr ausüben, in dem er gem. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-RL die Rechnung besitzt, oder gilt die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug stets für das Kalenderjahr (auch rückwirkend), in dem das Recht auf Vorsteuerabzug gem. Art. 17 Abs. 1 der 6. EG-RL entsteht?"

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG , § 16 Abs. 1 UStG , § 16 Abs. 2 UStG

 

Sachverhalt

Eine GmbH begehrte vergeblich die Vorsteuer für Leistungen, die sie im Jahr 1999 bezogen hatte. Die dazu gehörenden Rechnungen wurden zwar im Dezember 1999 ausgestellt, gingen aber erst im Januar 2000 bei ihr ein.

Das FA und das FG (EFG 2001, 601) meinen, Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei der Bezug der Lieferung oder sonstigen Leistung und der Erhalt einer entsprechenden Rechnung; abziehbar sei die Vorsteuer deshalb erst nach Erhalt der Rechnung, also im Besteuerungszeitraum 2000.

 

Entscheidung

Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

 

Hinweis

Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 16 Abs. 1 UStG). Abziehbar sind nur die in den Besteuerungszeitraum fallenden Vorsteuerbeträge. Der Anspruch auf Abzug der Vorsteuer entsteht in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Anspruchsvoraussetzungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG insgesamt vorliegen, bei richtlinienkonformer Auslegung (Art. 17 der 6. EG-RL) bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Ausübungsvoraussetzung ist aber (auch) nach Art. 18 der 6. EG-RL eine ordnungsgemäße (!) Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

Fraglich ist, für welchen Besteuerungszeitraum der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden darf, wenn die ordnungsgemäße Rechnung erst in einem späteren Besteuerungszeitraum vogelegt wird. § 15 UStG ist noch nicht an die 6. EG-RL angepasst worden, die zwischen Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug unterscheidet. Art. 18 der 6. EG-RL, der die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug regelt, sagt zum Besteuerungszeitraum nichts Eindeutiges. Der BFH musste diese die Auslegung der 6. EG-RL betreffende Frage dem EuGH vorlegen.

Beachten Sie, dass die Finanzverwaltung Entscheidungen im Umsatzsteuerrecht, die sich – wie hier (es geht letztlich um die Höhe von Erstattungs- oder Nachzahlungszinsen) – zugunsten der Steuerpflichtigen auswirken – z.T. nicht im BStBl II veröffentlicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 21.3.2002, V R 33/01

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