Leitsatz

Durch die Veräußerung und Abtretung einer wertgeminderten Forderung aus dem Gesellschafterdarlehen an einen Nichtgesellschafter könne eine vorzeitige Verlustrealisierung erreicht werden, der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung stehe dem nicht entgegen. Voraussetzung sei, dass der Kaufpreis für die Forderung nicht unter deren gemeinen Wert liege und dass für die Veräußerung durch den Gesellschafter über den steuerlichen Vorteil hinausgehende wirtschaftliche Gründe vorlägen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei die Veräußerung der Forderung nicht rechtsmißbräuchlich, auch dann nicht, wenn sie an eine nahestehende Person erfolge.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, hatte von ihren zwei Kommanditisten, einer inzwischen ausgeschiedenen KG und einer GmbH, jeweils ein Gesellschafterdarlehen erhalten. Die Kommanditisten veräußerten ihre daraus resultierenden Forderungen jeweils für 25 % des Nennwerts an einen Gesellschafter der Kommandit-GmbH, die Forderungen waren zum Zeitpunkt der Abtretung aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation der GmbH & Co. KG im Wert erheblich gemindert. Das Finanzamt hielt den Forderungsverkauf für rechtsmißbräuchlich und nahm ein Erlöschen der Darlehensverbindlichkeit der GmbH & Co. KG an, mit der Folge, dass bei dieser ein Entnahmegewinn in Höhe der Differenz zwischen den Forderungsnennbeträgen und den Kaufpreisen entstand. Hiergegen richtete sich die Klage vor dem FG, die Erfolg hatte.

 

Entscheidung

Das FG stellte zunächst fest, daß Forderungen aus Gesellschafterdarlehen auch an Nichtgesellschafter wirksam veräußert und abgetreten werden können. Geschehe dies zu einem Preis, der unter dem Nennwert liege, entstehe dem veräußernden Gesellschafter ein Verlust, da das Darlehen zuvor in der Sonderbilanz des Gesellschafters nach dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung ungeachtet eines Wertverlustes mit dem Nennwert anzusetzen gewesen sei. Dieser Verlust sei im Rahmen der Gewinnfeststellung zu berücksichtigen. Das FG prüfte sodann, ob die Veräußerung und Abtretung ein steuerlich unbeachtliches Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 AO) darstellt und verneinte dies, da die vertraglich vereinbarten gegenseitigen Leistungen so wie vorgesehen auch tatsächlich erbracht worden seien und kein anderes Geschäft verdeckt werden sollte. Hieran ändere sich auch nichts, wenn die Abtretung an eine nahestehende Person, hier einen Gesellschafter, erfolge und unter fremden Dritten möglicherweise nicht erfolgt wäre. Weiter prüfte das FG, ob eine rechtsmißbräuchliche Gestaltung (§ 42 S. 1 AO) vorliegt. Dies sei jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Kaufpreis für die Forderung nicht unter deren gemeinen Wert liege. Auch habe ein außersteuerlicher wirtschaftlicher Grund für die Veräußerung vorgelegen, da durch den Kaufpreis die Liquidität der veräußernden Gesellschafterin verbessert werden sollte. Das dieses Ziel auch auf anderem Wege hätte erreicht werden können, mache die Veräußerung aber nicht deshalb rechtsmißbräuchlich, weil sie die steuerlich vorteilhafteste Gestaltung sei. Als rechtsmißbräuchlich sei es auch nicht anzusehen, daß entgegen dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung durch die Abtretung bereits während der Dauer der Beteiligung an der Gesellschaft ein Verlust realisiert werde, dies könne und solle durch den Grundsatz nicht verhindert werden. Es sei zwar offensichtlich, daß steuerliche Überlegungen bei der Abtretung eine zentrale Rolle gespielt hätten, dies allein mache die gewählte Gestaltung jedoch nicht unangemessen und rechtsmißbräuchlich.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG ermöglicht es Gesellschaftern von Personengesellschaften, den Verlust aus einem wertgeminderten Gesellschafterdarlehen durch entgeltliche Veräußerung und Abtretung der Forderung an Nichtgesellschafter, auch an nahestehende Personen, steuerlich wirksam zu realisieren, wenn der Kaufpreis nicht unter dem gemeinen Wert der Forderung liegt und die Veräußerung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, die über den steuerlichen Vorteil hinausgehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist dagegen eine Verlustrealisierung im Sonderbetriebsvermögen wegen des Grundsatzes der korrespondierenden Bilanzierung grundsätzlich erst bei Beendigung der Gesellschaft bzw. der Beteiligung daran möglich. Das FG hat daher die Revision zugelassen, die unter dem Az. VIII R 5/03 beim BFH anhängig ist. Es bleibt daher abzuwarten, ob und ggf. in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der BFH der Ansicht des FG folgen wird und somit die vorzeitige Verlustrealisierung durch Forderungsabtretung ermöglichen wird. Auch dann muss aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Veräußerung der wertgeminderten Forderung für den Gesellschafter steuerlich tatsächlich von Vorteil ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2002, 3 K 147/00

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge