Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmissbräuchlichkeit der Abtretung einer wertgeminderten Forderung aus dem Sonderbetriebsvermögen an einen dem Gesellschafter nahestehenden Nichtgesellschafter. Sofortabzug des Verlustes aus der Anwachsung des negativen Kapitalkontos eines ohne Abfindung ausgeschiedenen Kommanditisten. Gewinnfeststellung 1983

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Veräußerung einer wertgeminderten, zum Teil eigenkapitalersetzenden Forderung aus einem zum Sonderbetriebsvermögen rechnenden Gesellschafterdarlehen durch eine GmbH als Kommanditistin einer GmbH & Co. KG an einen an der KG nicht beteiligten Gesellschafter ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil mit ihr das für die Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft entwickelte Gebot der korrespondierenden Bilanzierung unterlaufen und der Kommanditistin eine Verlustrealisierung während der Dauer der Beteiligung ermöglicht wird.

2. Ein wegen des kündigungsbedingten Ausscheidens eines Kommanditisten ohne Abfindung durch Anwachsung auf die verbleibenden Gesellschafter übergegangenes negatives Kapitalkonto des ausgeschiedenen Kommanditisten führt zu einem sofort abzugsfähigen Verlust.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO 1977 § 42; EStG § 4 Abs. 1; BGB § 738

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen VIII R 5/03)

BFH (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen VIII R 5/03)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Feststellungsbescheids vom 29. Juni 1988 und Aufhebung der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 14. September 1989 werden die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb für 1983 mit ./. 2.672.688 DM festgestellt und wie folgt auf die Feststellungsbeteiligten verteilt:

S.

+ DM

G GmbH

./. DM

2. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der vor dem Bundesfinanzhof anhängig gewesenen Beschwerde- und Revisionsverfahren (VIII B 23/99 sowie VIII R 8/99).

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbeschluss errechneten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang. Streitig sind die steuerlichen Folgen der Übertragung von Gesellschafterforderungen auf eine der Gesellschaft nahestehende Nichtgesellschafterin.

Die Klägerin wurde mit Vertrag vom 16. April 1972 gegründet. Sie befasst sich mit der Herstellung von G. Kommanditisten waren die (N-KG) und die G GmbH (S-GmbH) mit Einlagen von DM bzw. DM; Anteilseigner der S-GmbH waren die Eheleute (AM) zu 75 v.H. und (RM) zu 25 v.H.. Zur Geschäftsführung berufene Komplementärin – ohne Beteiligung am Gesellschaftskapital – war die (SV-GmbH). Deren Stammkapital i.H.v. DM hielten die Kommanditisten der Klägerin im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen. An den durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 des EinkommensteuergesetzesEStG –) ermittelten Gewinnen und Verlusten der Klägerin waren nach Abzug der für die Komplementärin vereinbarten festen Vergütung i.H.v. jährlich DM plus einer Verwaltungskostenumlage von DM die Kommanditisten nach dem Verhältnis ihrer Einlagen (40:60) beteiligt.

Die Klägerin erwirtschaftete bis zum Streitjahr erhebliche Verluste; diese betrugen für

1980

DM

1981

DM

1982

DM

Infolgedessen verringerte sich das in deren Handels- und Steuer-Bilanz – in Zusammenfassung der (Kommandit-)Einlagekonten, der Gesellschaftersonderkonten sowie der Jahresergebnisse in einem einheitlichen Betrag – ausgewiesene Kapital von ./. Mio DM zum 31.12.1980 auf ./. Mio. DM zum 31.12.1982.

Zur Deckung des Finanzbedarfs hatten die Gesellschafter der Klägerin außerdem – einer bereits bei deren Gründung getroffenen Vereinbarung zufolge – Darlehen gewährt, deren Höhe zum 31. Dezember 1982 – einschließlich aufgelaufener Zinsen – rd. Mio. DM betrug. Schriftliche Darlehensverträge bestanden nicht. In den Bilanzerläuterungen wurden die Darlehen als Eigenkapitalersatz beurteilt. Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Klägerin zum 31.12.1981 enthält mit Rücksicht auf die auch unter Berücksichtigung dieser Funktion der Darlehen noch gegebenen bilanziellen Überschuldung in Höhe von DM folgenden Hinweis (vgl. dort S. 9):

„… Im Hinblick auf ihren Fortbestand ist die Gesellschaft auf diese kapitalersetzenden Darlehen angewiesen. Einer Rückzahlung dieser Darlehen stehen die strengen Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbHG entgegen. Andererseits besitzt die Firma N. KG einen vollstreckbaren Titel, dessen Realisierung den Konkurs herbeiführen dürfte. …”

Der auf den 31.12.1982 bezogene Bericht enthält (vgl. dort S. 7) zur Vermögenslage angesichts der nunmehr auf DM bezifferten bilanziellen Überschuldung folgende Anmerkung des Wirtschaftsprüfers:

„… Im Vorjahresbericht (Seite 9) bereits wurde an dieser Stelle auf die Notwendigkeit der Beseitigun...

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