BMF, 24.11.2005, IV B 1 - S 1321 LTU - 1/05

1 Anlage

Anliegend übersende ich die mit der Republik Litauen getroffene Absprache vom 27.10.2005 zum Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke. Die Absprache gilt als Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 3 EG-Amtshilfe-Gesetz, die einen automatischen Auskunftsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht.

Absprache zwischen den zuständigen Behörden über die gegenseitige Amtshilfe

Zur Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 22.7.1997 (im Folgenden „das Abkommen”),

und gestützt auf

die Bestimmungen der Richtlinie des Rates Nr. 77/7997 EWG vom 19.12.1977 in der Fassung der Richtlinie Nr. 2004/106/EG vom 16.11.2004 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (im Folgenden „die Richtlinie”) oder jeder sonstigen Richtlinie oder Verordnung, die die Richtlinie ändert oder ersetzt, sowie angesichts des beiderseitigen Wunsches nach einer Intensivierung der gegenseitigen Amtshilfe, sind die zuständigen Behörden Deutschlands und Litauens wie folgt übereingekommen:

 

Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen

Nach Artikel 26 des Abkommens und Artikel 1 der Richtlinie tauschen die zuständigen Behörden die Informationen aus, die zur Durchführung der Bestimmungen des Abkommens oder der Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen und die Richtlinie fallenden Steuern erforderlich sind.

 

Artikel 2 Auskunftsaustausch auf Ersuchen

Auskünfte werden auf Ersuchen für die in Artikel 1 genannten Zwecke erteilt. Die zuständigen Behörden bemühen sich, Auskünfte auf Ersuchen so bald wie möglich zu erteilen.

 

Artikel 3 Automatischer Auskunftsaustausch

Die zuständige Behörde jedes Staates erteilt der zuständigen Behörde des anderen Staates gemäß Artikel 3 der Richtlinie und Artikel 26 des Abkommens ohne besonderes Ersuchen automatisch die ihr nach ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer innerstaatlichen Praxis verfügbaren Informationen über natürliche Personen, juristische Personen und andere Personenvereinigungen betreffend:

  • Dividenden im Sinne des Artikels 10 des Abkommens;
  • Zinsen im Sinne des Artikels 11 des Abkommens, die auf Konten bei Banken und ähnlichen Instituten gutgeschrieben wurden;
  • Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 des Abkommens;
  • Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen im Sinne des Artikels 13 des Abkommens;
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gehälter, Löhne, Vergütungen, Ruhegehälter, Renten und andere Einkünfte im Sinne der Artikel 14 bis 21 des Abkommens;
  • Informationen über Grundstücksübertragungen;
  • den Erwerb von Unternehmen und die Gründung bzw. Umstrukturierung von Unternehmen.

Die Auskünfte sollen möglichst bald nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres erteilt werden.

Auskünfte, die für einen automatischen Auskunftsaustausch nicht zur Verfügung stehen, können als Spontanauskünfte nach Artikel 4 erteilt werden.

 

Artikel 4 Spontaner Auskunftsaustausch

Die zuständige Behörde jedes Staates erteilt der zuständigen Behörde des anderen Staates gemäß Artikel 4 der Richtlinie und Artikel 26 des Abkommens ohne besonderes Ersuchen Auskünfte betreffend natürliche Personen, juristische Personen und andere Personenvereinigungen, die ihr im üblichen Verwaltungsverfahren bekannt werden. Diese Auskünfte umfassen insbesondere:

  • Sachverhalte, die in einem Staat zu einer Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung geführt haben, durch die im anderen Staat eine Steuererhöhung oder Steuerschuld entstehen dürfte;
  • Besteuerung von Versicherungsprämien.

Führt die erteilte Auskunft zu Änderungen in der Besteuerung im Empfängerstaat, sollte die zuständige Behörde des anderen Staates entsprechend unterrichtet werden.

 

Artikel 5 Anwesenheit von Steuerbediensteten eines Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Staates kann die zuständige Behörde des anderen Staates zulassen, dass Vertreter des erstgenannten Staates in diesem anderen Staat anwesend sind. Die Bediensteten des ersuchenden Staates können der Steuerbehörde des anderen Staates bestimmte Steuerprüfungen vorschlagen. Die Entscheidung über einen solchen Vorschlag obliegt der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen Bediensteten des ersuchten Staates. Alle Entscheidungen bezüglich der Durchführung der Ermittlungen werden vom ersuchten Staat getroffen. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates übermittelt die im Rahmen der Ermittlungen erhaltenen relevanten Informationen der zuständigen Behörde des anderen Staates.

Die zuständigen Behörden können die für die Anwesenheit ausländischer Steuerbediensteter geltenden Verfahren in gegenseitigem Einvernehmen festlegen.

 

Artikel 6 Abgestimmte Steuerprüfungen

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 26 des Abkommens und des Artikels 1 der Richtlinie können die zuständigen...

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