OFD Cottbus, 06.03.1998, S 2196 - 11 - St 110

Mietereinbauten und -umbauten können Scheinbestandteile, Betriebsvorrichtungen und sonstige Mieterein- und -umbauten sein (BMF, Schreiben vom 15.01.1976, BStBl I 1976, S. 66).

Entsteht durch die Baumaßnahme des Mieters ein Scheinbestandteil oder eine Betriebsvorrichtung, so handelt es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Ist das durch die Baumaßnahme entstandene materielle Wirtschaftsgut dem Mieter nach den Grundsätzen der Nrn. 6 und 7 des BMF-Schreibens (a.a.O) zuzurechnen, so handelt es sich um ein unbewegliches Wirtschaftsgut.

Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung richten sich die Absetzungen für Abnutzung sowohl für die beweglichen Wirtschaftsgüter (Scheinbestandteile, Betriebsvorrichtungen) als auch für die unbeweglichen Wirtschaftsgüter (Mieterein- und -umbauten nach den Nrn. 6 und 7 des BMF-Schreibens) nach der voraussichtlichen Mietdauer. Ist die voraussichtliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kürzer, so ist diese maßgebend (Nr. 10 des BMF-Schreibens, a.a.O).

Nach der neueren Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 15.10.1996, BStBl II 1997, S. 533) bestimmt sich die Höhe der Absetzungen für Abnutzungen für Mietereinbauten und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen.

Aufgrund dieses Urteils wurde der Hinweisteil des EStH 1997 entsprechend geändert.

Die neuen Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

 

Normenkette

§ 7 EStG

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