LSF Sachsen, 14.8.2017, 211 - S 2230/1/1 - 2017/18904

 

1. BFH-Rechtsprechung zur GAP-Reform 2003

Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 21.10.2015, IV R 6/12, BStBl 2017 II S. 45) handelt es sich bei Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform 2003 um abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögen, die – sofern sie entgeltlich erworben wurden – nach § 7 Abs. 1 EStG linear abzuschreiben sind. Der BFH bestätigte zudem die Schätzung der betrieblichen Nutzungsdauer auf zehn Jahre.

Wegen des Auslaufens der Zahlungen zum 31.12.2014 wird es nicht beanstandet, wenn die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Zeit bis zum 31.12.2014 verteilt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 13.12.2016, BStBl 2017 I S. 33).

 

2. GAP-Reform 2013

 

2.1 Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2013

Die GAP-Reform 2013 betrifft die neue Förderperiode der EU-Agrarreform von 2014 bis 2020. Neue Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2013 wurden 2015 zugewiesen (ein Zahlungsanspruch für jeden Hektar der am 15.5.2015 bewirtschafteten und beihilfefähigen Fläche). Der Zahlungsanspruch hängt nach der Erstzuweisung nicht mehr mit der Fläche des Betriebs zusammen, sondern kann unabhängig davon veräußert werden.

Die Zahlungsansprüche können voraussichtlich im Zeitraum von 2015 bis 2020 genutzt werden. Ob sie danach enden oder darüber hinaus zur Auszahlung von Prämien berechtigen, ist derzeit nicht abschätzbar.

 

2.2 Steuerliche Beurteilung von nach dem 31.12.2014 entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüchen

Der neue Zahlungsanspruch nach der GAP-Reform 2013 ist ebenfalls ein immaterielles Wirtschaftsgut. Entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Die Anschaffungskosten sind nach § 7 Abs. 1 EStG linear abzuschreiben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 21.10.2015, a.a.O.) zunächst auf zehn Jahre zu schätzen. Eine kürzere (Rest-)Nutzungsdauer ist erst ab dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, ab dem konkret absehbar ist, dass die Zahlungsansprüche früher enden.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1

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