BMF, 10.7.2001, IV A 5 - S 2183b - 12/01

Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG;

Abhängigkeit der Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung von der Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG (Ansparabschreibung)

Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG können nach der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402) in § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG eingefügten Neuregelung nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 bis 7 EStG gebildet hat (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf nach § 7g Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (BGBl 2000 I S. 1433) 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, und die am Bilanzstichtag insgesamt gebildeten Rücklagen dürfen je Betrieb des Steuerpflichtigen den Betrag von 300.000 DM (154.000 Euro) nicht übersteigen. Für Existenzgründer gilt ein Höchstbetrag von 600.000 DM (307.000 Euro).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu der Abhängigkeit der Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung von der Bildung einer Ansparrücklage wie folgt Stellung:

§ 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG führt zu keiner betragsmäßigen Begrenzung der Sonderabschreibung auf den Rücklagenbetrag. Die Regelung stellt die Abhängigkeit der Sonderabschreibung von der Rücklage nur dem Grunde nach her. Nach den Grundsätzen meines Schreibens vom 12.12.1996 (BStBl 1996 I S. 1441), Tz. 6, muss das bei der Rücklagenbildung benannte Wirtschaftsgut mit dem später tatsächlich angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut artgleich, d.h. zumindest funktionsgleich sein.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.

 

Normenkette

EStG § 7g

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 455

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