Leitsatz

1. Ein Unternehmer, der die einer Gemeinde nach Landesrecht obliegende Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Errichtung der dafür benötigten Bauwerke übernimmt und dafür u.a. einen vertraglichen Anspruch auf die Förderungsmittel erlangt, die der Gemeinde zustehen, erbringt eine steuerbare Leistung an die Gemeinde.

2. Ein für Rechnung der Gemeinde vom Land an den Unternehmer gezahlter Investitionszuschuss für die Errichtung einer Kläranlage ist Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993) und kein echter Zuschuss.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG , § 10 Abs. 1 UStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, ein regionales Abwasserentsorgungsunternehmen (GmbH) übernahm gegenüber der Gemeinde (eine Gesellschafterin) deren Aufgabe zur Abwasserbeseitigung gegen ein Entgelt, das ausdrücklich so zu bemessen war, dass es die Aufwendungen für Planung und Errichtung von Bauwerken einschließlich Ingenieurhonorar und Kapitalverzinsung umfassen sollte.

Die Klägerin war verpflichtet, erforderliche Baumaßnahmen durchzuführen und selbst zu finanzieren. Die Gemeinde verpflichtete sich, die Investitionen des Entsorgers in dem Umfang, in dem sie selbst Förderungsmittel erhält, zu fördern. Hierzu veranlasste sie, dass ihr zustehende Landesmittel für den Neubau einer Kläranlage direkt an die Klägerin überwiesen wurden.

Die Klägerin meinte, weil das Land die Mittel mit der Forderung der Einhaltung bestimmter Abwasserwerte verknüpft hatte, es handele sich um einen Zuschuss im allgemeinen Interesse.

 

Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Weil sich die Klägerin gegenüber der Gemeinde (auch) zum Bau von erforderlichen Kläranlagen verpflichtet hatte und die vereinbarte Vergütung auch Aufwendungen für die Planung und die Errichtung von Bauwerken umfasste, zählten auch die für Rechnung der Gemeinde im abgekürzten Zahlungsweg weitergeleiteten Landesmittel zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).

 

Hinweis

Zahlungen der öffentlichen Hand können Entgelt für eine steuerbare Leistung oder Zuschuss sein. Allgemeine Kriterien der Abgrenzung sind: Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert, ist ein Leistungsempfänger identifizierbar, erhält dieser einen Vorteil, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt? Konkret für die Abgrenzung bei Zahlungen der öffentlichen Hand:

Sie sind Entgelt, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers (Körperschaft des öffentlichen Rechts) eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt. Sie sind Zuschuss, wenn die Zahlung der Förderung des Zahlungsempfängers dem allgemeinen Interesse dienen soll und nicht der Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist der Rechtsgrund der konkreten Zahlung.

Achten Sie bei Vertragsgestaltungen darauf, dass hiernach die Verpflichtung zu einer konkreten Leistung gegenüber einem Gesellschafter und eine darauf bezogene"Finanzierungs"-Verpflichtung zur Beurteilung als zusätzliches Entgelt führt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.12.2001, V R 81/99

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