Leitsatz

Kapitalerträge, die abgeltend mit 25 % besteuert wurden, gehen nicht in die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG ein. Die abgeltend besteuerten Kapitalerträge bleiben wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG außen vor.

 

Sachverhalt

Die zusammenveranlagten Eheleute, die beide das 64. Lebensjahr vollendet hatten, erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung 2009 Kapitalerträge, Versorgungsbezüge, Leibrenten, sowie Verluste aus selbstständiger Arbeit. Die Kapitalerträge wurden nach §§ 32d, 43 Abs. 5 EStG (abgeltend) mit 25 % besteuert und nicht in das zu versteuernde Einkommen der Eheleute einbezogen. Das Finanzamt berücksichtigte die Kapitalerträge deshalb nicht bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG. Alle übrigen Einkünfte der Eheleute wurden ebenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen, sodass der Altersentlastungsbetrag für beide Eheleute 0 Euro betrug.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die abgeltend besteuerten Kapitalerträge zu Recht nicht in die Berechnung des Altersentlastungsbetrags eingegangen sind. Soweit Rechtsnormen des EStG an die Begriffe "Einkünfte", "Summe der Einkünfte", "Gesamtbetrag der Einkünfte" etc. anknüpfen, sind abgeltend besteuerte Kapitalerträge aufgrund der eindeutigen Regelung in § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG hier nicht einzubeziehen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG, der auf die positive Summe der Einkünfte abstellt.

Als denkbare Bemessungsgrundlage verbleiben im Urteilsfall nur noch die negativen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die Versorgungsbezüge und die Leibrenten. Da nach § 24a Satz 1 EStG aber nur positive Einkünfte berücksichtigungsfähig sind und nach § 24a Satz 2 Nr. 1, 2 EStG weder Versorgungsbezüge noch Leibrenten in die Bemessungsgrundlage eingehen, entfällt der Altersentlastungsbetrag vollständig. Der Wegfall des Altersentlastungsbetrags beruht daher nicht allein auf der Nichtberücksichtigung der Kapitaleinkünfte, sondern auch auf dem Umstand, dass die übrigen Einkünfte der Eheleute aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden.

 

Hinweis

Es gilt die Faustregel, dass eine Besteuerung der Kapitalerträge nach der persönlichen tariflichen Einkommensteuer bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 15.000 EUR (bei Ledigen) und 30.000 EUR (bei Verheirateten) günstiger ist als die abgeltende Besteuerung. Die Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer kann aber auch noch bei einem höheren zu versteuernden Einkommen günstiger als die Abgeltungsvariante sein, wenn sich aufgrund dieser Einbeziehung ein Altersentlastungsbetrag ergibt bzw. erhöht, der im Falle einer abgeltenden Besteuerung nicht bestehen würde.

Das FG Düsseldorf konnte seine Entscheidung relativ kurz fassen, da die eindeutige gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG keinen Raum für eine mögliche Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitalerträge ließ.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2010, 15 K 2712/10 E

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