Zusammenfassung

 
Überblick

Der Altersentlastungsbetrag ist ein Freibetrag auf bestimmte Alterseinkünfte. Er wird auf Einkünfte gewährt, die keine Versorgungsbezüge und keine Leibrenten sind, und soll bei diesen Einkünften einen Ausgleich dafür schaffen, dass sie in voller Höhe in die Steuerbemessungsgrundlage eingehen. Begünstigt ist, wer vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat. Der Prozentsatz und der Höchstbetrag richten sich nach dem Kalenderjahr, in dem der Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr vollendete. Wegen der Einführung der einheitlichen nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften wird der Altersentlastungsbetrag bis zum Kalenderjahr 2039 abgeschmolzen. Er kommt bei Arbeitnehmern zur Anwendung, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind. Der Altersentlastungsbetrag gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige. Bei Zusammenveranlagung sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Altersentlastungsbetrags für jeden Ehepartner bzw. Lebenspartner gesondert zu prüfen. Der bei einem Partner nicht ausgeschöpfte Freibetrag darf nicht bei dem anderen berücksichtigt werden. Hier eröffnet sich ein Gestaltungsspielraum. Beim Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist der Altersentlastungsbetrag nicht zu berücksichtigen. § 24a EStG beinhaltet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung wegen des Alters. Gegen die Vorschrift bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken (FG Münster, Urteil v. 24.2.2016, 10 K 1979/15 E; BFH, Beschluss v. 31.1.2017, III B 55/16, BFH/NV 2017 S. 609; BFH, Beschluss v. 3.9.2018, III B 74/17, BFH/NV 2018 S. 1273). Der Altersentlastungsbetrag ist auch zugunsten des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 27.10.2020, VIII R 19/18, BFH/NV 2021 S. 592).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt ist der Altersentlastungsbetrag in § 24a EStG. Weitere Vorschriften, einschließlich Berechnungsbeispielen, enthalten R 24a EStR und H 24a EStH.

1 Bemessungsgrundlage

Der Altersentlastungsbetrag beträgt im VZ 2023 13,6 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der anderen Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbstständiger Arbeit sind. Falls der Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr in 2022 vollendete, höchstens 646 EUR. Der Altersentlastungsbetrag wird für Arbeitslohn einerseits[1] und die "positive Summe der anderen Einkünfte" andererseits[2] getrennt ermittelt. Dies hat zur Folge, dass einem Arbeitnehmer, der z. B. außer Arbeitslohn einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung hat, der Arbeitslohn als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrags in voller Höhe zur Verfügung steht – er wird nicht gekürzt um die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Altersentlastungsbetrag ist auf den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden.[3]

1.1 Arbeitslohn

Arbeitslohn in dem hier maßgeblichen Sinn sind die Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis. In die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist also der Bruttoarbeitslohn vor Abzug der Werbungskosten oder des Arbeitnehmer-Pauschbetrags einzubeziehen. Steuerfreier Arbeitslohn und pauschal besteuerter Arbeitslohn[1] werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.[2]

Tarifbegünstigter Arbeitslohn wird in die Bemessungsgrundlage einbezogen, z. B. Entlassungsentschädigungen.[3] Zurückgezahlter Arbeitslohn des laufenden Veranlagungszeitraums mindert die Bemessungsgrundlage.[4] Versorgungsbezüge[5] bleiben bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags außer Ansatz. Gleiches gilt für Versorgungsbezüge, die einem früheren Abgeordneten zufließen.[6]

Da sich der Altersentlastungsbetrag nach dem Bruttoarbeitslohn bemisst, ist er auch dann zu gewähren, wenn die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit negativ sind.

 
Praxis-Beispiel

Altersentlastungsbetrag bemisst sich nach Bruttoarbeitslohn

Ein 65-jähriger Arbeitnehmer hat in 2023 3.500 EUR Arbeitslohn bezogen. Seine Werbungskosten betragen 3.600 EUR. Der Arbeitnehmer hat somit negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 100 EUR. Trotzdem kann er einen Altersentlastungsbetrag von 13,6 % von 3.500 EUR = 476 EUR beanspruchen.

[4] H. M., z. B. Schmieszek, in Bordewin/Brandt, § 24a EStG Rz. 10.
[5] Insbesondere Beamtenpensionen i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG.

1.2 Positive Summe der anderen Einkünfte

Unter die positive Summe der anderen Einkünfte fallen alle nach § 2 Abs. 2 EStG ermittelten Einkünfte, die nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören. Hierzu rechnen auch außerordentliche Einkünfte.[1] Lediglich die als sonstige Einkünfte anzusetzenden Leibrenten bleiben außer Ansatz, da sie ohnehin nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden.

Einzubeziehen sind Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen i. S. d. Altersvermögensgesetzes, die in voller Höhe der Besteuerung unterliegen, soweit ...

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