§ 6 Abs. 2 EStG (Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter) ist unmittelbar nicht anwendbar, da diese Vorschrift nach ihrer systematischen Stellung nur für Gewinneinkünfte gilt.[1] Jedoch ist in § 9 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG die Regelung des § 6 Abs. 2 S. 1 bis 3 EStG, und damit die Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter, in Bezug genommen worden. Sie gilt für alle abschreibungspflichtigen Wirtschaftsgüter.

Da nur § 6 Abs. 2 S. 1 bis 3 EStG in Bezug genommen worden ist, braucht ein Verzeichnis nicht geführt zu werden.

Ab Vz 2018 gilt hier eine Grenze von 800 EUR; zuvor eine Grenze von 410 EUR. Sie errechnet sich einschl. der USt, wenn der Stpfl., wie z. B. Arbeitnehmer, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 9b Abs. 1 EStG). Wenn der Stpfl. dagegen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Vermietung und Verpachtung nach Option), berechnet sich die Grenze ohne USt.

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