Gem. § 15 Nr. 8 BOStB wird die Tätigkeit als Betreuer, Pfleger/Nachlasspfleger oder Vormund als vereinbare Tätigkeit qualifiziert. Für alle genannten Tätigkeiten ist die Bestellung durch das Familien-/Betreuungsgericht erforderlich.

Ein Betreuer wird zur Unterstützung körperlich, geistig oder seelisch behinderter oder psychisch kranker Erwachsener bestellt.

Ein Pfleger wird nur für einzelne Angelegenheiten bestellt, in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des Pfleglings vorliegt. Dies ist etwa der Fall, wenn Eltern ihrem minderjährigen Kind eine Immobilie im Wege der Schenkung übereignen möchten. Da aus dem Eigentum nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten erwachsen, hat der (Ergänzungs-)Pfleger in diesem Fall zu entscheiden, ob das Rechtsgeschäft der Schenkung für den Pflegling überwiegend vorteilhaft ist.

Einem Nachlasspfleger obliegt gem. § 1960 BGB die Sicherung des Nachlasses bis zur Annahme der Erbschaft, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

Einem Vormund obliegt gem. § 1773 BGB die auf Dauer gerichtete Erziehung und Vermögensfürsorge für Kinder und Jugendliche, die nicht unter elterlicher Sorge stehen oder deren Eltern weder in persönlichen noch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zur Vertretung des Kindes berechtigt sind.

Auch die Tätigkeit eines Vertreters gem. § 81 AO, der in den dort genannten Fällen auf Antrag der Finanzbehörde gerichtlich zu bestellen ist, gehört zum Kreis der vereinbaren Tätigkeiten.

In Fällen der Vormundschaft und Betreuung obliegt dem Steuerberater i. d. R. die umfassende Gesundheits- und/oder Vermögenssorge, die umfangreiche Rechtskenntnisse auf den betroffenen Gebieten voraussetzt (Vormund: s. §§ 1773–1808 BGB; Betreuer: s. §§ 1814-1881 BGB). Im Fall der Pflegschaft ergibt sich eine Einschränkung auf einzelne persönliche oder vermögensrechtliche Angelegenheiten. Auch hier sind umfangreiche Rechtskenntnisse erforderlich (s. §§ 1882-1888 BGB).

 
Hinweis

Rechtsanwälte, die als Berufsbetreuer tätig sind, üben eine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO aus

[1]

Demgegenüber geht die BStBK weiterhin davon aus, dass es sich um eine vereinbare Tätigkeit i. S. d. § 57 Abs. 3 StBerG handelt und somit keine gewerbliche Tätigkeit im berufsrechtlichen Sinne vorliegt. Durch die selbstständige, fremdnützige Tätigkeit des Berufsbetreuers in einem fremden Geschäftskreis erscheint die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten nicht gefährdet. Einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG bedarf es daher nicht. Trotzdem ist der Berufsbetreuer nach § 14 GewO verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden. In steuerrechtlicher Hinsicht geht der BFH davon aus, dass der Berufsbetreuer Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielt.[2]

Grundsätzlich wird die Vormundschaft gem. § 1808 Abs. 1 BGB unentgeltlich geführt, ebenso die Betreuung gem. §§ 1875 ff. BGB. Wird die Tätigkeit allerdings berufsmäßig geführt, richtet sich die Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).

Auch das Amt als Pfleger wird grundsätzlich unentgeltlich geführt. Hier bestimmt § 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB für Fälle, in denen der Pflegling nicht mittellos ist, dass sich die Höhe einer zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte richtet.

Entsprechendes gilt für den Nachlasspfleger. Das Nachlassgericht hat i. d. R. einen Stundensatz zu bestimmen und die Vergütung nach dem konkreten Zeitaufwand zu bemessen. Die neuere Rechtsprechung billigt einem als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt folgende Stundensätze zu: bei einfacher Pflegschaft 60–90 EUR, bei mittlerer (normaler) Schwierigkeit 90–120 EUR, bei schwieriger Pflegschaft 120–130 EUR.[3] Einem Nichtrechtsanwalt wurden bei mittlerer Schwierigkeit 60–80 EUR zugestanden.[4] Die Stundensätze sind netto (also zuzüglich Umsatzsteuer) zu verstehen.

[5] Der Stundensatz für den berufsmäßig tätigen Vormund beträgt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG 39 EUR netto, sofern der Vormund seine Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat, anderenfalls 29,50 EUR netto.

Die Vergütung des Betreuers richtet sich gem. § 8 VBVG nach monatlichen Fallpauschalen, die sich gem. der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG je nach Dauer der Betreuung, gewöhnlichem Aufenthaltsort und Vermögensstatus des Betreuten auf monatlich 78– 486 EUR brutto belaufen. Für die Jahre 2024 und 2025 wird ein befristeter Inflationszuschlag zur Betreuervergütung gewährt, indem alle Monatspauschalen um jeweils 7,50 EUR steigen.

Der Steuerberater sollte abwägen, ob im konkreten Fall mit der Tätigkeit ein positiver Deckungsbeitrag erzielt werden kann und die Übernahme eines derartigen Amts wirtschaftlich sinnvoll ist.

Der gerichtlich bestellte Vertreter nach § 81 AO hat Anspruch auf eine angemessene Vergütu...

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