Bei der Entgegennahme von Schriftstücken (z. B. Steuerbescheiden) im Rahmen eines Steuerberatungsmandats, handelt es sich um Tätigkeiten, die zum Bereich des § 33 StBerG gehören und nicht nach den folgenden Grundsätzen zu vergüten sind.

Zum Bereich der vereinbaren Tätigkeiten gehört, wenn die Tätigkeit als Zustellungsbevollmächtigter oder als Zustellungsvertreter ausschließlicher Leistungsgegenstand des Berufsangehörigen ist, z. B. der Zustellungsvertreter gem. § 7 ZVG.

Gem. § 7 Abs. 2 ZVG steht dem Zustellungsvertreter eine Vergütung und Ersatz seiner Auslagen zu. Über die Höhe der Vergütung und die Angemessenheit der Auslagen entscheidet das VollstrG nach billigem Ermessen. Entscheidend für die Höhe der Vergütung sind die Arbeitsleistung des Zustellungsvertreters, die Zeitdauer und Schwierigkeit der Tätigkeit, aber auch eine evtl. Forderungshöhe des Vertretenen. Über die Notwendigkeit der Auslagen wird entsprechend § 91 ZPO entschieden. Aus Praktikabilitätsgründen kommt allein eine Stundenvergütung in Betracht.[1] Insofern erscheint ein Rückgriff auf das VBVG jedoch nicht angezeigt. Denn der Vormund und der Betreuer erhalten eine Pauschalvergütung, die unabhängig ist vom konkreten Arbeitsaufwand, deren Höhe auf einer nach längeren Zeitspannen berechneten Mischkalkulation beruht und die alle Auslagen beinhaltet. Für die Vergütung der Tätigkeit des Zustellungsvertreters erscheint daher ein Vergütungssystem eher angezeigt, das die konkrete Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt. Wegen der sachlichen Nähe des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Zwangsverwaltung ist insofern ein Rückgriff auf § 19 ZwVwV sinnvoll, sodass eine Spanne von 35 – 95 EUR zur Verfügung steht (Einzelheiten s. "Zwangsverwalter").

[1] Böttcher, ZVG, 7. Aufl. 2022, § 7 ZVG, Rn. 12.; Stöber/Keller, ZVG § 7 Rn. 3.3.

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