Für Steuerberater hat sich auf dem Gebiet der vereinbaren Tätigkeiten ein neuer Betätigungsbereich durch das zum 1.1.2021 in Kraft getretene Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) vom 22.12.2020 eröffnet. Mit der Einführung des StaRUG wurde die EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz umgesetzt und die Rahmenbedingungen für ein Sanierungsverfahren geschaffen, das die Durchführung eines Insolvenzverfahrens vermeiden soll.

Die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten ist in §§ 80 ff. StaRUG geregelt. Vereinbarungen über die Vergütung sind nur dann wirksam, wenn die Bestimmungen zum zulässigen Inhalt und zum Verfahren beachtet sind. Die Regelvergütung wird bemessen auf der Grundlage angemessener Stundensätze. Auch für den Einsatz qualifizierter Mitarbeiter wird eine Vergütung auf Stundensatzbasis gewährt. Diese beträgt für den Restrukturierungsbeauftragten bis zu 350 EUR und für seine qualifizierten Mitarbeiter bis zu 200 EUR (§ 81 Abs. 2 StaRUG). Die Stundensätze werden vom Gericht mit der Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße, Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Qualifikation des Restrukturierungsbeauftragten sowie seiner Mitarbeiter festgesetzt.

Nach § 94 StaRUG bestellt das Gericht auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners eine geeignete, insb. geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator. Der Sanierungsmoderator hat die Aufgabe, zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten zu vermitteln. Er steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts und hat diesem monatlich über den Fortgang der Sanierungsmoderation Bericht zu erstatten (§ 96 StaRUG). Die Vergütung des Sanierungmoderators richtet sich nach § 98 StaRUG. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sich nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungsmoderation verbundenen Aufgaben bemisst. Die §§ 80–83 StaRUG, die sich mit der Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten befassen, finden entsprechende Anwendung.

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