Kommentar

Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien , wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist ( § 37 Abs. 2 BetrVG ). Aus dieser gesetzlichen Bestimmung hat das BAG in ständiger Rechtsprechung gefolgert, daß sich ein Betriebsratsmitglied, das seinen Arbeitsplatz zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit verläßt, bei seinem Arbeitgeber abzumelden und bei Wiederaufnahme seiner Arbeitnehmertätigkeit zurückzumelden hat. Inhalt dieser Verpflichtung ist lediglich die ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitgebers; auf welche Weise diese bewirkt wird, steht dem Betriebsratsmitglied frei. Insofern kann der Arbeitgeber eine persönliche Meldung nicht verlangen ( Betriebsrat ).

Soweit der Arbeitgeber regelt, wie betriebliche Vorgesetzte verfahren sollen, wenn sich ihnen unterstellte Betriebsratsmitglieder ab- oder rückmelden, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ( § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ). Denn eine solche Regelung bezieht sich nicht auf Fragen der betrieblichen Ordnung oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, sondern konkretisiert nur die Arbeitspflicht der Vorgesetzten.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 13.05.1997, 1 ABR 2/97

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