Sodann käme in Betracht, den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung mit dem Beginn der Anwendbarkeit des § 39 Abs. 4a EStG ab dem 1.1.2026 zusammenfallen zu lassen. Dies zugrunde gelegt, müssten und dürften die Daten von den Versicherungsunternehmen daher erst am 1.1.2026 dem BZSt elektronisch übermittelt werden.[30]

Auch diese Ansicht ist abzulehnen. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen lässt, dass für den erstmaligen Zeitpunkt der Datenübermittlung eine einmalig abweichende Fristenbestimmung – nämlich nicht zum 20.11. des Vorjahres, sondern zum 1.1. des Jahres, für die die Beiträge maßgeblich sind – getroffen werden sollte. Auch ergibt sich dies nicht aus dem Wortlaut der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 36 S. 3 EStG. Dem Wortlaut ist nämlich vielmehr zu entnehmen, dass die Anwendbarkeit der Norm des § 39 Abs. 4a EStG ab dem 1.1.2026 beginnen solle und nicht die Datenübermittlung an bzw. zu diesem Zeitpunkt vorgenommen werden solle.

Auch unter systematischer Betrachtung des weiteren Gesamtgefüges der Norm wäre eine Datenübermittlung zum bzw. am 1.1.2026 nicht sachgerecht. § 39 Abs. 4a EStG gibt mit der Datenübermittlung zum 20.11. des Vorjahres, für das die Beiträge maßgeblich sind, nämlich zu erkennen, dass hiermit zugleich eine angemessene Frist für das BZSt zur Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmalen aus den automatisiert übermittelten Daten verbunden sein soll, da ausweislich der Gesetzesbegründung[31]"[n]ur so [...] eine rechtzeitige Bereitstellung der Daten zum jeweiligen Jahresbeginn an den Arbeitgeber über die ELStAM-Datenbank gewährleistet [ist]". Es erschließt sich somit nicht, warum dem BZSt (einmalig) diese Frist zur Bereitstellung nicht eingeräumt werden soll.

[30] Für ein solches Verständnis spricht sich insoweit Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 39 EStG Rz. 25 (Dez. 2022) aus.
[31] BT-Drucks. 19/22850, 99.

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