Rz. 41
[Autor/Stand] Bei besonderen exogenen Ereignissen ist klar, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. So hat die Covid-19-Pandemie zu Ladenschließungsverfügungen und Beschränkungsanordnungen mit der Folge von Mietausfällen geführt, die dem Steuerschuldner nicht angelastet werden können.[2] Auch Naturkatastrophen (Hochwasser, Überschwemmungen, Erdbeben, Erdrutsch, Brand, Stürme, Hagel, Blitz) oder behördliche Maßnahmen (Bauprojekte, Verkehrsbeschränkungen) können eine ggf. länger anhaltende Nutzungseinbuße und eine damit verbundene Rohertragsminderung zur Folge haben.[3]
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