Rz. 33

[Autor/Stand] Der Grundsteuererlass setzt voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung des Reinertrags nicht zu vertreten hat. Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Minderung auf Umständen beruht, die außerhalb des Einflussbereiches des Steuerschuldners liegen. Die Ertragsminderung darf weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt worden sein noch ihr Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hätte verhindert werden können.[2] Als Beispiele für nicht zu vertretende Ertragsminderungen werden in der Gesetzesbegründung zu § 33 GrStG a.F. Naturereignisse wie Hochwasser, Dürre und Hagel genannt.[3] Zu weiteren Anwendungsfällen siehe Rz. 32. Zu vertreten hat der Steuerschuldner die Reinertragsminderung beispielsweise, wenn der Betrieb oder ein Teil davon nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. Nicht zu vertreten sind hingegen strukturell bedingte Betriebseinschränkungen oder Stilllegungen, die aber nach einer gewissen Zeitspanne zu einer Anpassung führen müssen.[4]

 

Rz. 34– 35

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[2] Vgl. BVerwG v. 15.4.1983 – 8 C 150/81, DVBl 1983, 910; BVerwG v. 26.5.1989 – 8 C 20.87, BStBl. II 1989, 1042; BVerwG v. 25.6.2008 – 9 C 8/07, HFR 2009, 311.
[3] Vgl. Entwurf eines Zweiten Steuerreformgesetzes v. 4.5.1972, BT-Drucks. VI/3418, S. 95.
[4] Vgl. Roscher, eKomm. § 33 GrStG Rz. 11.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023

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