Rz. 25

[Autor/Stand] § 33 GrStG macht an einer maßgeblichen Minderung des tatsächlichen Reinertrags fest und leitet für zwei Schwellenwerte (> 50 % und 100% Minderung) Rechtsansprüche auf Erlass der Grundsteuer ab. Der Begriff des Reinertrags wird in § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG unter Rückgriff auf die bewertungsrechtliche Definition in § 236 Absatz 3 Satz 1 und 2 BewG konkretisiert.[2] Im Siebenten Abschnitt des BewG hat der Gesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer neu konzipiert, indem eine standardisierte Ermittlung des Ertragswerts der Flächen und ggfs. vorhandener Hofstellen erfolgt. Für jede Nutzung wird ein Reinertrag ermittelt, der das Ertragswertpotential repräsentiert und den Einsatz der hierfür erforderlichen Betriebsmittel bereits erfasst (Vorbemerkungen zu §§ 232 bis 242 BewG Rz. 29).

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Nach § 236 Abs. 3 BewG wird der Reinertrag aus den Erhebungen nach § 2 des LwG oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klassifizierung gesondert ermittelt. Dabei ist zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ein Durchschnitt aus den letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahren zu bilden, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt geendet haben. Das BewG legt hier bundeseinheitliche Werte der Ertragsfähigkeit zugrunde und verzichtet auf den Einbezug regionaler Besonderheiten.[4] Zum Ansatz kommen standardisierte Bewertungsparameter der Anlagen 27 bis 35 BewG.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[2] Vgl. BT-Drucks. 19/11085, S. 125.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[4] Vgl. Müller in Grootens, GrStG, § 236 BewG Rz. 33.

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