Rz. 23

[Autor/Stand] Der Erlasstatbestand bezieht sich ausschließlich auf Reinertragsminderungen bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Es ist auf die bewertungsrechtliche Begriffsabgrenzung in §§ 233 ff. BewG abzustellen. Nach § 234 BewG umfasst dies

 

1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:

  a) die landwirtschaftliche Nutzung,
  b) die forstwirtschaftliche Nutzung,
  c) die weinbauliche Nutzung,
 

d) die gärtnerische Nutzung,

  aa) Nutzungsteil Gemüsebau,
  bb) Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau,
  cc) Nutzungsteil Obstbau,
  dd) Nutzungsteil Baumschulen,
  e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
 

2. die Nutzungsarten:

  a) Abbauland,
  b) Geringstland,
  c) Unland,
  d) Hofstelle,
  3. die Nebenbetriebe.
 

Rz. 24

[Autor/Stand] Zu berücksichtigen sind außerdem Kleingartenland und Dauerkleingartenland (§ 240 BewG). Nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG die zu Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäude oder Gebäudeteile und die dazu gehörenden Flächen des Grund und Bodens.[3] Im neuen Recht wird der Wohnteil einschließlich Altenteilerwohnung und Wohnungen der Arbeitnehmer als Grundvermögen erfasst. Die bestehende Differenzierung zwischen alten und neuen Ländern wird somit aufgehoben.[4] Auch die anderen Ausschlusstatbestände des § 232 Abs. 4 BewG (u.a. Tierbestände, Zahlungsmittel, Geldschulden) sind bei der Abgrenzung zu berücksichtigen.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[3] Vgl. Lehmann in Grootens§ 33 GrStG Rz. 24.
[4] Vgl. BT-Drucks. 19/11085, S. 98, 100.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge