Rz. 23
[Autor/Stand] Der Erlasstatbestand bezieht sich ausschließlich auf Reinertragsminderungen bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Es ist auf die bewertungsrechtliche Begriffsabgrenzung in §§ 233 ff. BewG abzustellen. Nach § 234 BewG umfasst dies
1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
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2. die Nutzungsarten:
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3. die Nebenbetriebe. |
Rz. 24
[Autor/Stand] Zu berücksichtigen sind außerdem Kleingartenland und Dauerkleingartenland (§ 240 BewG). Nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG die zu Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäude oder Gebäudeteile und die dazu gehörenden Flächen des Grund und Bodens.[3] Im neuen Recht wird der Wohnteil einschließlich Altenteilerwohnung und Wohnungen der Arbeitnehmer als Grundvermögen erfasst. Die bestehende Differenzierung zwischen alten und neuen Ländern wird somit aufgehoben.[4] Auch die anderen Ausschlusstatbestände des § 232 Abs. 4 BewG (u.a. Tierbestände, Zahlungsmittel, Geldschulden) sind bei der Abgrenzung zu berücksichtigen.
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