I. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Der Erlasstatbestand bezieht sich ausschließlich auf Reinertragsminderungen bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Es ist auf die bewertungsrechtliche Begriffsabgrenzung in §§ 233 ff. BewG abzustellen. Nach § 234 BewG umfasst dies

 

1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:

  a) die landwirtschaftliche Nutzung,
  b) die forstwirtschaftliche Nutzung,
  c) die weinbauliche Nutzung,
 

d) die gärtnerische Nutzung,

  aa) Nutzungsteil Gemüsebau,
  bb) Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau,
  cc) Nutzungsteil Obstbau,
  dd) Nutzungsteil Baumschulen,
  e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
 

2. die Nutzungsarten:

  a) Abbauland,
  b) Geringstland,
  c) Unland,
  d) Hofstelle,
  3. die Nebenbetriebe.
 

Rz. 24

[Autor/Stand] Zu berücksichtigen sind außerdem Kleingartenland und Dauerkleingartenland (§ 240 BewG). Nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG die zu Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäude oder Gebäudeteile und die dazu gehörenden Flächen des Grund und Bodens.[3] Im neuen Recht wird der Wohnteil einschließlich Altenteilerwohnung und Wohnungen der Arbeitnehmer als Grundvermögen erfasst. Die bestehende Differenzierung zwischen alten und neuen Ländern wird somit aufgehoben.[4] Auch die anderen Ausschlusstatbestände des § 232 Abs. 4 BewG (u.a. Tierbestände, Zahlungsmittel, Geldschulden) sind bei der Abgrenzung zu berücksichtigen.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[3] Vgl. Lehmann in Grootens§ 33 GrStG Rz. 24.
[4] Vgl. BT-Drucks. 19/11085, S. 98, 100.

II. Reinertrag

 

Rz. 25

[Autor/Stand] § 33 GrStG macht an einer maßgeblichen Minderung des tatsächlichen Reinertrags fest und leitet für zwei Schwellenwerte (> 50 % und 100% Minderung) Rechtsansprüche auf Erlass der Grundsteuer ab. Der Begriff des Reinertrags wird in § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG unter Rückgriff auf die bewertungsrechtliche Definition in § 236 Absatz 3 Satz 1 und 2 BewG konkretisiert.[2] Im Siebenten Abschnitt des BewG hat der Gesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer neu konzipiert, indem eine standardisierte Ermittlung des Ertragswerts der Flächen und ggfs. vorhandener Hofstellen erfolgt. Für jede Nutzung wird ein Reinertrag ermittelt, der das Ertragswertpotential repräsentiert und den Einsatz der hierfür erforderlichen Betriebsmittel bereits erfasst (Vorbemerkungen zu §§ 232 bis 242 BewG Rz. 29).

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Nach § 236 Abs. 3 BewG wird der Reinertrag aus den Erhebungen nach § 2 des LwG oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klassifizierung gesondert ermittelt. Dabei ist zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ein Durchschnitt aus den letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahren zu bilden, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt geendet haben. Das BewG legt hier bundeseinheitliche Werte der Ertragsfähigkeit zugrunde und verzichtet auf den Einbezug regionaler Besonderheiten.[4] Zum Ansatz kommen standardisierte Bewertungsparameter der Anlagen 27 bis 35 BewG.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[2] Vgl. BT-Drucks. 19/11085, S. 125.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[4] Vgl. Müller in Grootens, GrStG, § 236 BewG Rz. 33.

III. Wesentliche Reinertragsminderung

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Die Ermittlung der Reinertragsminderung wird in vier Schritten vorgeschlagen:[2]

  1. Ermittlung des Reinertrags, der sich ohne die Minderung für den Erlasszeitraum ergibt
  2. Ermittlung des geminderten Reinertrags im Erlasszeitraum
  3. Ermittlung der Differenz
  4. Ermittlung der Minderung des tatsächlichen Reinertrags in Prozent.
 

Rz. 28

[Autor/Stand] Aufgrund der im konkreten Einzelfall durch die Verwaltung nicht feststellbaren wesentlichen Reinertragsminderung obliegt die Nachweispflicht dem Grundstückseigentümer.[4] Erforderlich ist die Vorlage einer Reinertragsermittlung, die auf dem Leitbild eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten Arbeitskräften beruht.[5] Eine Gewinnermittlung nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, die um Einmaleffekte sowie um Pachtzinsen und Fremdkapitalzinsen bereinigt wird und Löhne für Betriebsleiter und nicht entlohnte Arbeitskräfte vorsieht, wird als ausreichend angesehen.[6] Die Ermittlung der Reinertragsminderung bezieht sich auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Ganzes, auch wenn nur ein Teil des Betriebs betroffen ist.[7] Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, bei denen Schadensereignisse zunächst zu höheren Erträgen führen (Kalamitätsnutzungen), werden die Ertragsminderungen später berücksichtigt, wenn die entsprechenden Grenzen des § 33 GrStG erreicht sind.[8]

 

Rz. 29

 

Ermittlung der Reinertragsminderung

Der tatsächliche Reinertrag für den Erlasszeitraum des Betriebs der Kartoffelanbau betreibt, beträgt nach den Vorschriften des § 236 Abs. 3 Satz 1 und 2 BewG insgesamt 60.000 EUR. Aufgrund einer sehr langen Dürreperiode beträgt der Reinertrag tatsächlich aber nur 10.000 EUR.

 
tatsächlicher Reinertrag nach §236 A...

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